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§ 10 HBKG Landesnorm Hessen - Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschut

Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2010 § 10 Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige

(1)Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind freiwillig und ehrenamtlich im Dienst einer Gemeinde tätig. Sie müssen für die Übernahme des Ehrenamtes persönlich geeignet sein. Die Gemeinde unterstützt und fördert die ehrenamtlich Tätigen, die ihren Dienst unentgeltlich leisten.
(2)In den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst dürfen nur Personen aufgenommen werden, die das
  1. Lebensjahr vollendet haben. Der Feuerwehrdienst endet mit der Vollendung des
  2. Lebensjahres. Wenn es im dienstlichen Interesse liegt, kann die Feuerwehrdienstzeit auf Antrag der oder des ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen über das vollendete
  3. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten
  4. Lebensjahr hinausgeschoben werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat sich vor der Entscheidung über die Verlängerung der Feuerwehrdienstzeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Entscheidung trifft die Gemeinde. Feuerwehrdienst können alle geeigneten Personen in den Gemeinden leisten, in denen sie wohnen oder einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze zur Verfügung stehen. Dabei sollen Feuerwehrangehörige die in § 12 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 genannten Führungsfunktionen ausschließlich bei der Gemeindefeuerwehr ihres ersten Wohnsitzes übernehmen. Feuerwehrdienst kann in bis zu zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr der Gemeinde, in der eine der Feuerwehr angehörende Person wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.
(3)Alle Einwohnerinnen und Einwohner vom vollendeten
  1. Lebensjahr bis zum vollendeten
  2. Lebensjahr können bis zu einer Gesamtdauer von zehn Jahren zum ehrenamtlichen Dienst in der Gemeindefeuerwehr herangezogen werden. Ausgenommen sind Personen, deren Freistellung im öffentlichen Interesse liegt, und Angehörige von Organisationen und Einrichtungen, soweit der Dienst in diesen Organisationen und Einrichtungen von dem für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständigen Ministerium als Ersatz für den Feuerwehrdienst anerkannt worden ist.
(4)Die Bildung von Ehren- und Altersabteilungen für nicht aktive Feuerwehrangehörige ist zulässig.
(5)Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen dürfen nur Einsatzdienst leisten, wenn sie hierzu geistig und körperlich in der Lage sind. Sie haben sich auf Aufforderung der Gemeinde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(6)Feuerwehrangehörige, die Führungsfunktionen ausüben, sollen nicht gleichzeitig aktives Mitglied anderer Organisationen, anderer Einrichtungen oder Angehörige anderer Dienststellen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können. Stehen diese Feuerwehrangehörigen zu den anderen Organisationen, Einrichtungen oder Dienststellen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, sind deren dringende dienstliche oder betriebliche Belange vorrangig zu berücksichtigen. Ihre Freistellung für Übungen und Ausbildungsveranstaltungen richtet sich bei Beamtinnen und Beamten nach der Hessischen Urlaubsverordnung vom 12. Dezember 2006 (GVBl. I S. 671) und bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach den einschlägigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen.
(7)Vereine oder Verbände zur Förderung des Feuerwehrgedankens sollen von den Trägern des Brandschutzes gefördert und finanziell unterstützt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 10 HBKG, vom 20.11.2013, gültig ab 03.12.2013 bis (gegenstandslos) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2010, 502 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051CBNN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=Brand%2FKatSchG_HE_!_10

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.