Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2010 § 43 Führungsorganisation
(1)Die technische Einsatzleitung führt grundsätzlich die Einheiten und Einrichtungen bei Einsätzen im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe. Sie bedient sich hierbei der Zentralen Leitstelle.
(2)Soweit der Einsatz dies erfordern sollte, kann die technische Einsatzleitung Führungsassistentinnen und Führungsassistenten sowie Fachberaterinnen und Fachberater hinzuziehen.
(3)Bei größeren Schadenslagen kann die Gesamteinsatzleitung nach § 20 Abs. 1 einen Führungsstab bilden. Dieser bestimmt eine oder mehrere technische Einsatzleitungen. Die Leitung dieses Führungsstabs obliegt im Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 1 der Leitung der jeweiligen Gemeindefeuerwehr, im Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 2 der Kreisbrandinspektorin oder dem Kreisbrandinspektor. Die Gesamteinsatzleitung kann davon abweichende Regelungen treffen. Dem Führungsstab gehören als Fachberaterinnen und Fachberater sowie Führungsassistentinnen und Führungsassistenten weiterhin Führungskräfte der Organisationen und Dienststellen an, deren Einheiten und Einrichtungen im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe mitwirken.
(4)Zur Vorbereitung der Abwehr und zur Abwehr von Katastrophen wird ein Katastrophenschutzstab gebildet, der die Katastrophenschutzbehörde unterstützt. Ihm gehören insbesondere Vertreterinnen und Vertreter der Feuerwehr und der Organisationen an, deren Einheiten und Einrichtungen im Katastrophenschutz mitwirken. Er bestimmt eine oder mehrere technische Einsatzleitungen.
(5)Die Katastrophenschutzbehörde ordnet den Einsatz der erforderlichen Einheiten und Einrichtungen an. Sie bedient sich hierbei der Zentralen Leitstelle als Informations- und Kommunikationszentrale.
(6)Die technische Einsatzleitung kann zu ihrer Unterstützung fachlich geeignete Personen als Fachberaterinnen und Fachberater hinzuziehen. Geht die Katastrophe von einem Betrieb aus oder haben die Maßnahmen der Katastrophenabwehr erhebliche direkte Auswirkungen auf einen Betrieb, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter des Betriebes hinzuzuziehen.
(7)Für die Dauer der Abwehrmaßnahmen sind alle an der Katastrophenabwehr beteiligten Einsatzkräfte einschließlich der nach § 28 mitwirkenden Einsatzkräfte der die Abwehrmaßnahmen leitenden Katastrophenschutzbehörde unterstellt. Weitere Fassungen dieser Norm § 43 HBKG, vom 03.12.2010, gültig ab 02.12.2009 bis 02.12.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2010, 502 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051CBNN00000000080 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=Brand%2FKatSchG_HE_!_43