Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2010 § 55 Datenschutz
(1)Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes in der Fassung vom
- Januar 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom
- Mai 2011 (GVBl. I S. 208), nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2)Die Feuerwehren, die Katastrophenschutzbehörden und die Aufsichtsbehörden sowie die Landesfeuerwehrschule dürfen für Einsätze sowie für die Ausbildung und Fortbildung notwendige personenbezogene Daten von Feuerwehrangehörigen und Helferinnen sowie Helfern im Katastrophenschutz im erforderlichen Umfang verarbeiten. Hierzu zählen nur folgende Daten:
- Name,
- Vornamen,
- Geburtsdatum,
- Anschrift,
- Beruf,
- Angaben über die körperliche Tauglichkeit und Eigenschaften,
- Datum des Eintritts in die Feuerwehr oder der Verpflichtung in der Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes,
- Name der Feuerwehr oder Bezeichnung der Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes,
- Dienstgrad, Beförderungen,
- Funktion in der Feuerwehr oder in der Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes,
- Ausbildungslehrgänge und Fortbildungslehrgänge einschließlich der Beurteilungsergebnisse,
- besondere Kenntnisse und Fähigkeiten,
- Telefonnummern und Telefaxnummern sowie Angaben über die Erreichbarkeit,
- Beschäftigungsstelle und Bankverbindungen.
(3)Bei der Erfüllung von Entschädigungsansprüchen und Erstattungsansprüchen nach § 11 und § 50 dürfen die zur Erstattung Verpflichteten personenbezogene Daten im dafür erforderlichen Umfang verarbeiten. Hierzu zählen nur folgende Daten:
- Die in Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Daten,
- Name und Anschrift der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers,
- Höhe und Art der Ansprüche sowie Bankverbindungen.
(4)Die Feuerwehren, die Katastrophenschutzbehörden sowie die Aufsichtsbehörden können die für die Erstellung von Katastrophenschutzplänen notwendigen personenbezogenen Daten von Angehörigen von Betrieben oder Einrichtungen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren im erforderlichen Umfang verarbeiten. Hierzu zählen nur folgende Daten: 1. Name, 2. Vornamen, 3. Anschrift, 4. Beruf und Funktion im Betrieb, 5. Telefonnummern und Telefaxnummern sowie Angaben über die Erreichbarkeit.
(5)Für die Erstellung einer landesweiten Statistik für den Brandschutz oder den Katastrophenschutz dürfen die Feuerwehren und die Katastrophenschutzbehörden sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden nur folgende Daten im erforderlichen Umfang verarbeiten:
- Anzahl der geschädigten oder betroffenen Personen,
- Ort des Ereignisses,
- Datum und Uhrzeit des Ereignisses,
- Art des Ereignisses. Weitere Fassungen dieser Norm § 55 HBKG, vom 03.12.2010, gültig ab 02.12.2009 bis 02.12.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2010, 502 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051CBNN00000000102 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=Brand%2FKatSchG_HE_!_55