gesetz (HBeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2011 § 69f Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters (1) Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 2010 nach § 51 Ab
§ 14Abs.
3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- An die Stelle der Vollendung des
- Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem
- Januar 1952 geboren sind, die Vollendung des
- Lebensjahres.
- An die Stelle der Vollendung des
- Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem
- Dezember 1951 und vor dem
- Januar 1964 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters: Geburtsdatum bis Lebensalter Jahr Monat
- Januar 1952 63 1
- Februar 1952 63 2
- März 1952 63 3
- April 1952 63 4
- Mai 1952 63 5
- Dezember 1952 63 6
- Dezember 1953 63 7
- Dezember 1954 63 8
- Dezember 1955 63 9
- Dezember 1956 63 10
- Dezember 1957 63 11
- Dezember 1958 64 0
- Dezember 1959 64 2
- Dezember 1960 64 4
- Dezember 1961 64 6
- Dezember 1962 64 8
- Dezember 1963 64 10
- Für am
- Januar 2011 vorhandene Beamte, die von der Regelung nach § 50 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 7 des Hessischen Beamtengesetzes erfasst sind, gilt § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom
- März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033) in der am
- August 2006 geltenden Fassung.
(2)Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 2010 nach § 51 Abs. 4 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden,
§ 14Abs.
3 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie vor dem
- Januar 1949 geboren sind, die Vollendung des
- Lebensjahres.
- An die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn sie nach dem
- Dezember 1948 und vor dem
- Januar 1950 geboren sind, das Erreichen folgenden Lebensalters: Geburtsdatum bis Lebensalter Jahr Monat
- Januar 1949 65 1
- Februar 1949 65 2
- Dezember 1949 65 3
- Für am
- Januar 2011 vorhandene Beamte, die von der Regelung nach § 50 Abs. 5 Satz 1 oder Abs.7 des Hessischen Beamtengesetzes erfasst sind, gilt § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom
- März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033) in der am
- August 2006 geltenden Fassung.
(3)Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 2010 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden,
§ 14Abs.
3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- An die Stelle der Vollendung des
- Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem
- Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, die Vollendung des
- Lebensjahres.
- An die Stelle der Vollendung des
- Lebensjahres tritt, wenn sie nach dem
- Dezember 2011 und vor dem
- Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, das Erreichen folgenden Lebensalters: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter Jahr Monat
- Februar 2012 63 1
- März 2012 63 2
- April 2012 63 3
- Mai 2012 63 4
- Juni 2012 63 5
- Januar 2013 63 6
- Januar 2014 63 7
- Januar 2015 63 8
- Januar 2016 63 9
- Januar 2017 63 10
- Januar 2018 63 11
- Januar 2019 64 0
- Januar 2020 64 2
- Januar 2021 64 4
- Januar 2022 64 6
- Januar 2023 64 8
- Januar 2024 64 10
- Für Beamte, die vor dem
- Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 14 Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Angabe „40“ die Angabe „35“ tritt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2011, 98 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051CCNN00000000102 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BeamtVG_HE_!_69f