← Deutschland

§ 75 HBO Landesnorm Hessen - Baulasten, Baulastenverzeichnis Hessische Bauordnung (HBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2011 gültig a

Hessische Bauordnung (HBO) 1) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2011 § 75 Baulasten, Baulastenverzeichnis

(1)1 Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können die Eigentumsberechtigten öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). 2 Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam; sie wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern. 3 Baulasten sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen.
(2)1 Die Erklärung nach Abs. 1 bedarf der Schriftform. 2 Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom
  1. September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. September 2012 (GVBl. S. 290), beglaubigt sein, wenn sie nicht vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt wird; dies gilt nicht für Träger öffentlicher Verwaltung.
(3)1 Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. 2 Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. 3 Vor dem Verzicht sollen durch die Baulast Verpflichtete und Begünstigte gehört werden. 4 Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam; die Löschung ist den Beteiligten und der das Liegenschaftskataster führenden Stelle mitzuteilen.
(4)1 Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde oder von der durch Rechtsverordnung bestimmten Stelle geführt. 2 In das Baulastenverzeichnis sind auch einzutragen
  1. andere baurechtliche Verpflichtungen der Eigentumsberechtigten zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, soweit ein öffentliches Interesse an der Eintragung besteht, und
  2. Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte.
(5)Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder Auszüge fordern. Weitere Fassungen dieser Norm § 75 HBO, vom 15.01.2011, gültig ab 03.12.2010 bis 08.12.2015 Fußnoten 1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2011, 46, 180 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051CDNN00000000099 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BauO_HE_!_75

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.