Hessische Bauordnung (HBO) 1) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2011 § 75 Baulasten, Baulastenverzeichnis
(1)1 Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können die Eigentumsberechtigten öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). 2 Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam; sie wirken auch gegenüber Rechtsnachfolgern. 3 Baulasten sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen.
(2)1 Die Erklärung nach Abs. 1 bedarf der Schriftform. 2 Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom
- September 2007 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- September 2012 (GVBl. S. 290), beglaubigt sein, wenn sie nicht vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt wird; dies gilt nicht für Träger öffentlicher Verwaltung.
(3)1 Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. 2 Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. 3 Vor dem Verzicht sollen durch die Baulast Verpflichtete und Begünstigte gehört werden. 4 Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam; die Löschung ist den Beteiligten und der das Liegenschaftskataster führenden Stelle mitzuteilen.
(4)1 Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde oder von der durch Rechtsverordnung bestimmten Stelle geführt. 2 In das Baulastenverzeichnis sind auch einzutragen
- andere baurechtliche Verpflichtungen der Eigentumsberechtigten zu einem das Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, soweit ein öffentliches Interesse an der Eintragung besteht, und
- Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte.
(5)Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder Auszüge fordern. Weitere Fassungen dieser Norm § 75 HBO, vom 15.01.2011, gültig ab 03.12.2010 bis 08.12.2015 Fußnoten 1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2011, 46, 180 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051CDNN00000000099 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BauO_HE_!_75