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§ 11 HFischG Landesnorm Hessen - Übertragung der Ausübung Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG) in der Fassung de

Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG) 1) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2010 *) § 11 Übertragung der Ausübung

(1)Die Ausübung des Fischereirechts kann vorbehaltlich des Abs. 3 Satz 2 einem anderen übertragen werden
  1. in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag),
  2. unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel (Fischereierlaubnisschein) oder
  3. beschränkt zum Zwecke der Bestandsaufnahme, des Fangs von Laichfischen sowie der Forschung und Lehre (schriftliche Zustimmung).
(2)Das Fischereirecht darf auch zu amtlichen Zwecken ausgeübt werden, insbesondere zur Erfüllung europarechtlicher Verpflichtungen oder nationaler und internationaler Übereinkommen, zum Zwecke des Fischartenschutzes, zur Bestandserhebung bei der Erstellung oder Überarbeitung von Fischartenkatastern oder Funktionskontrollen von Fischschutzanlagen und Fischwegen. Die Maßnahme und der Termin sind gegenüber dem Fischereirechtsinhaber oder Fischereiausübungsberechtigten anzuzeigen. Die Anzeige soll schriftlich spätestens 10 Tage vor dem Termin erfolgen. Zum Ausgleich von Vermögensschäden ist Entschädigung nach Maßgabe der §§ 48 bis 50 zu leisten.
(3)Der Fischereipachtvertrag gibt dem Pächter die Befugnis zur Erteilung von Fischereierlaubnisscheinen. Der Verpächter kann sich im Pachtvertrag das Fischereiausübungsrecht beschränkt auf den Fischfang mit der Handangel vorbehalten; in diesem Falle kann der Pächter Fischereierlaubnisscheine nur seinen Gehilfen erteilen. Eine Unterverpachtung ist nur mit Zustimmung des Fischereirechtsinhabers zulässig.
(4)Juristische Personen, mit Ausnahme von Fischerzünften, Fischereigenossenschaften, Anglervereinigungen, Anglervereinen und bestehenden Zusammenschlüssen von Fischereiberechtigten, dürfen Fischereirechte nur durch Verpachtung nutzen. Die Fischereibehörde kann anstelle der Verpachtung die Erteilung von Fischereierlaubnisscheinen zulassen. Satz 1 und 2 gelten nicht für fischereiwirtschaftlich genutzte Fischteiche und Gewässer und Anlagen nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 und 3 . Fußnoten *) [Red. Anm.: Bekanntmachung der Neufassung vom
  1. Juli 2011 (GVBl. I S. 362)] 1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
  2. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom
  3. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368), und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2011, 362 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051CENN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FischG_HE_!_11

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