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§ 24 HFischG Landesnorm Hessen - Hegegemeinschaft, Hegeplan Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG) in der Fassung

Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG) 1) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2010 *) § 24 Hegegemeinschaft, Hegeplan

(1)Die Vertreter der Fischereirechte an Fließgewässern, einschließlich der mit ihnen in Verbindung stehenden, für den Fischwechsel nicht abgesperrten Wasserflächen, bilden nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Abs. 6 eine Hegegemeinschaft. Hegegemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Sie decken ihre Kosten durch eine Umlage und Zuschüsse aus der Fischereiabgabe nach Maßgabe der Haushaltsgesetze. Ist ein Fischereirecht in vollem Umfang verpachtet, so wird es in der Hegegemeinschaft von der pachtenden Person vertreten. Abweichend von Satz 4 wird das Fischereirecht von dem Fischereirechtsinhaber vertreten, wenn 1. dies für die gesamte Dauer des Pachtverhältnisses im Pachtvertrag vereinbart ist oder 2. bei Fehlen einer Vereinbarung nach Nr. 1 der Fischereirechtsinhaber dies gegenüber der Hegegemeinschaft schriftlich mit Wirkung für die verbleibende Pachtdauer erklärt.
(2)Hegegemeinschaften sollen im Regelfall die Gewässer mindestens einer Gewässerregion zum Zweck der einheitlichen und abgestimmten Pflege, Hege und Bewirtschaftung umfassen. Sie nehmen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, alle hiermit im Zusammenhang stehenden Aufgaben wahr. Ihnen obliegt die Aufstellung des Hegeplanes.
(3)Der Hegeplan enthält insbesondere Angaben über:
  1. den Fischbestand,
  2. die Erfassung des tatsächlichen Fanges,
  3. Maßnahmen zur Erhaltung des Bestandes, einschließlich des Besatzes,
  4. das Ausmaß der nachhaltigen Nutzung des Fischbestandes, unter Beachtung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
  5. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom
  6. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368),
  7. Maßnahmen zur Verbesserung der Fischgewässer und deren Ufer unter Beachtung des Maßnahmenprogramms nach § 4 des Hessischen Wassergesetzes vom
  8. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  9. März 2010 (GVBl. I S. 85),
  10. Maßnahmen nach unvorhersehbaren, nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder auf das Gewässer (Alarmplan),
  11. die Beschreibung von möglichen Gefahren für den Lebensraum,
  12. die Überwachung seiner Durchführung.
(4)Der Hegeplan ist mit den Hegeplänen der angrenzenden Hegegemeinschaften abzustimmen und der oberen Fischereibehörde anzuzeigen; diese kann den Hegeplan innerhalb von drei Monaten beanstanden, sofern Rechtsvorschriften verletzt sind. Der Hegeplan ist spätestens nach sechs Jahren im erforderlichen Umfange fortzuschreiben.
(5)Hegegemeinschaften unterstehen der Aufsicht des Landes. Aufsichtsbehörden sind die Fischereibehörden. Für die Aufsicht gelten die §§ 135 , 137 bis 140 , § 141 Satz 1 und 3 sowie die §§ 142 , 143 und 145 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Erstreckt sich das Gebiet der Hegegemeinschaft über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus, so ist die Fischereibehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der der Fläche nach größte Teil des Gebiets der Hegegemeinschaft liegt.
(6)Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Hegegemeinschaften, insbesondere:
  1. die räumliche Abgrenzung nach Text und Karte,
  2. ihre Organe und deren Zusammensetzung,
  3. die Maßstäbe für das Stimmrecht der Mitglieder und für die Umlage der Kosten,
  4. die Mindestinhalte der Satzung,
  5. ihre Konstituierung,
  6. die Durchsetzung des Hegeplans,
  7. die Aufgaben im Einzelnen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können ferner für die Aufstellung, die Geltungsdauer, das Verfahren sowie den Inhalt der Hegepläne nähere Bestimmungen getroffen werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 24 HFischG, vom 22.04.2018, gültig ab 01.09.2018 bis 28.11.2022 Fußnoten *) [Red. Anm.: Bekanntmachung der Neufassung vom
  8. Juli 2011 (GVBl. I S. 362)] 1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
  9. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom
  10. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368), und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  11. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  12. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2011, 362 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051CENN00000000033 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FischG_HE_!_24

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