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§ 26 HFischG Landesnorm Hessen - Fischerprüfung Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG) in der Fassung der Bekanntm

Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG) 1) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2010 *) § 26 Fischerprüfung

(1)In der Prüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Eine Fischerprüfung, die vor dem 15. Januar 1992 abgelegt wurde, gilt als Fischerprüfung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, wenn sie den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprochen hat. Die oberste Fischereibehörde erkennt die staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen anderer Bundesländer an, wenn die Voraussetzungen, unter denen in anderen Ländern die Fischerprüfung abgelegt wird, den Vorgaben dieses Gesetzes und der hierauf beruhenden Rechtsvorschriften entsprechen.
(2)Von der Ablegung der Fischerprüfung sind befreit:
  1. Personen mit einer abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung als Fischer oder Personen, die sich in einer solchen Ausbildung befinden,
  2. Personen, die bei der für den Staats-, Gemeinde- oder Privatforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung eine Prüfung in Fischereikunde mit Erfolg abgelegt haben, oder Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,
  3. Personen, die am
  4. Dezember 1990 oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem
  5. Dezember 1990 einen gültigen Inland-Fischereischein besessen haben.
(3)Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, durch eine Prüfungsordnung für die Fischerprüfung das Nähere zu den Prüfungsgebieten, den Anforderungen, der Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, den Prüfungsgebühren und dem Prüfungsverfahren zu regeln. In der Prüfungsordnung ist die Zulassung zur Fischerprüfung von der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang abhängig zu machen. Fußnoten *) [Red. Anm.: Bekanntmachung der Neufassung vom
  1. Juli 2011 (GVBl. I S. 362)] 1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
  2. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom
  3. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368), und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2011, 362 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051CENN00000000037 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FischG_HE_!_26

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