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§ 37 HFischG Landesnorm Hessen - Grundsätze der guten fachlichen Praxis, Schutz der Fische Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereige

Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG) 1) in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Dezember 2010 *) § 37 Grundsätze der guten fachlichen Praxis, Schutz der Fische Die für das Fischereiwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister regelt die Anforderungen an die gute fachliche Praxis der Fischerei sowie den Schutz der Fische durch Rechtsverordnung; es können insbesondere Vorschriften erlassen werden über:
  2. Zeit und Art des Fischfangs,
  3. Fangverbote,
  4. Markt- und Verkehrsverbote,
  5. Maßnahmen, die eine Veränderung des Erbgutes von Fischen beinhalten,
  6. die Schonzeiten der Fische einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischfangs während der Schonzeiten,
  7. das Mindestmaß der Fische, die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
  8. die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,
  9. Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischarten, die den angemessenen Fischbestand des Gewässers gefährden können,
  10. Transport und Hälterung von Fischen,
  11. die Art, Beschaffenheit und zeitliche Verwendung der Fischereigeräte,
  12. die Art und Zeit der Werbung von Wasserpflanzen,
  13. den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und des Winterlagers der Fische,
  14. den Schutz der Fischnährtiere,
  15. das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer,
  16. die Ausübung des Fischfangs zur Vermeidung gegenseitiger Störung der Fischer,
  17. die Kennzeichnung der in Gewässer ausliegenden Fischereifahrzeuge, Fanggeräte und Fischbehälter,
  18. den Schutz der Fischerei bei Ausbau, Regulierung und Unterhaltung der Gewässer,
  19. Methoden des Fischfangs, insbesondere der Fanggeräte, Fangvorrichtungen und der Köder, 18a. verbotene oder nur ausnahmsweise zulässige Methoden und Geräte, 18b. die Verwendung von Elektrizität bei der Fischerei,
  20. die lichte Stabweite bei Rechenanlagen gegen das Eindringen von Fischen in Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerken,
  21. gemeinschaftliches Fischen,
  22. das Führen einer Fangstatistik,
  23. den Umgang mit Neozoen und
  24. die Haltung und Bereitstellung erhobener fischfaunistischer Daten. Fußnoten *) [Red. Anm.: Bekanntmachung der Neufassung vom
  25. Juli 2011 (GVBl. I S. 362)] 1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
  26. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom
  27. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368), und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  28. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  29. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2011, 362 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051CENN00000000049 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FischG_HE_!_37

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