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§ 39 HFischG Landesnorm Hessen - Schonbezirke Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG) in der Fassung der Bekanntmac

Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG) 1) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2010 *) § 39 Schonbezirke

(1)Der Regierungspräsident kann durch Rechtsverordnung Gewässer, Gewässerteile und Ufergrundstücke zu Schonbezirken erklären,
  1. die für die Erhaltung des Fischbestandes von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
  2. die besonders geeignete Laich- und Abwuchsplätze für Fische sind (Laichschonbezirke),
  3. die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager),
  4. die für die Umsetzung oder die Ziele der Richtlinie 92/43/EWG, insbesondere für die Erhaltung der in Anhang II dieser Richtlinie genannten Fisch- und Muschelarten sowie der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom
  6. Oktober 2014 (ABl. EU Nr. L 311 S. 32), und der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom
  7. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. EU Nr. L 248 S. 17), von Bedeutung sind. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die Schonbezirke liegen sollen, für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen binnen eines Monats nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift bei der oberen Fischereibehörde erhoben werden können.
(2)In der Rechtsverordnung nach Abs. 1 können für festgesetzte Zeiten der Fischfang vollständig oder teilweise sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten, das Wasserskilaufen und der Eissport beschränkt oder verboten werden.
(3)Schonbezirke sind durch die Fischereibehörde durch Schilder zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.
(4)Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Schonbezirke bleiben bestehen. Weitere Fassungen dieser Norm § 39 HFischG, vom 15.07.2011, gültig ab 03.12.2010 bis 31.08.2018 Fußnoten *) [Red. Anm.: Bekanntmachung der Neufassung vom
  1. Juli 2011 (GVBl. I S. 362)] 1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
  2. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom
  3. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368), und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2011, 362 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051CENN00000000052 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FischG_HE_!_39

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