4 Satz 1 Fischereirechte nutzt, 2.
4 Satz 1 der zuständigen Behörde den Abschluss oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages oder eines Unterpachtvertrages nicht anzeigt, 3.
1 Satz 1 Fischereierlaubnisscheine Personen erteilt, die nicht Inhaber eines Fischereischeines sind, 4. den Fischfang ausübt, ohne Inhaber eines gültigen Fischereischeines oder sonst öffentlich-rechtlich befugt zu sein, 5.
1 Satz 5 den Fischereierlaubnisschein oder
1 den Fischereischein oder
1 den Erlaubnisschein nicht bei sich führt oder auf Verlangen nicht vorzeigt, 6.
2 bei der Erteilung von Fischereierlaubnisscheinen die festgesetzte Höchstzahl nicht beachtet oder gegen die von der Fischereibehörde angeordneten Beschränkungen der Fangerlaubnis verstößt, 7.
3 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, 8.
1 keine Vorrichtungen herstellt oder betreibt, die das Eindringen der Fische verhindern, oder
2 einem Gewässer nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 und 2 soviel Wasser entzieht, dass hierdurch das Gewässer als Lebensraum nachhaltig geschädigt wird, 9. der Mitteilungspflicht nach § 36 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder das Ablassen eines Gewässers
1 Satz 2 nicht rechtzeitig mitteilt, 10. durch Fischereivorrichtungen
1 Satz 1 ein Gewässer für den Fischwechsel versperrt, 11.
3 Satz 1 Fischereivorrichtungen während der Schonzeiten nicht beseitigt oder abstellt, 12.
den Fischwechsel durch geeignete Fischwege nicht gewährleistet oder den Wechsel der Fische dauernd verhindert oder beeinträchtigt, 13.
1 in Fischwegen oder
2 während der Zeit, zu der der Fischweg geöffnet sein muss, auf der von der oberen Fischereibehörde bestimmten Strecke fischt, 14.
den Vorschriften einer aufgrund der §§ 37 und 39 Abs. 1 und 2 sowie des § 47 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 16. eine Auflage, mit der eine nach diesem Gesetz oder eine nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilte Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung verbunden ist, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.