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§ 51 HFischG Landesnorm Hessen - Bußgeldvorschriften Fischereigesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG) in der Fassung der Bek

Obsah (12)§ 11§ 12§ 13§ 25§ 33§ 14§ 35§ 36§ 38§ 40§ 42§ 43

gesetz für das Land Hessen (Hessisches Fischereigesetz - HFischG) 1) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2010 *) § 51 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder

§ 11Abs.

4 Satz 1 Fischereirechte nutzt, 2.

§ 12Abs.

4 Satz 1 der zuständigen Behörde den Abschluss oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages oder eines Unterpachtvertrages nicht anzeigt, 3.

§ 13Abs.

1 Satz 1 Fischereierlaubnisscheine Personen erteilt, die nicht Inhaber eines Fischereischeines sind, 4. den Fischfang ausübt, ohne Inhaber eines gültigen Fischereischeines oder sonst öffentlich-rechtlich befugt zu sein, 5.

§ 13Abs.

1 Satz 5 den Fischereierlaubnisschein oder

§ 25Abs.

1 den Fischereischein oder

§ 33Abs.

1 den Erlaubnisschein nicht bei sich führt oder auf Verlangen nicht vorzeigt, 6.

§ 13Abs.

2 bei der Erteilung von Fischereierlaubnisscheinen die festgesetzte Höchstzahl nicht beachtet oder gegen die von der Fischereibehörde angeordneten Beschränkungen der Fangerlaubnis verstößt, 7.

§ 14Abs.

3 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, 8.

§ 35Abs.

1 keine Vorrichtungen herstellt oder betreibt, die das Eindringen der Fische verhindern, oder

§ 35Abs.

2 einem Gewässer nach § 1a Abs. 1 Nr. 1 und 2 soviel Wasser entzieht, dass hierdurch das Gewässer als Lebensraum nachhaltig geschädigt wird, 9. der Mitteilungspflicht nach § 36 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder das Ablassen eines Gewässers

§ 36Abs.

1 Satz 2 nicht rechtzeitig mitteilt, 10. durch Fischereivorrichtungen

§ 38Abs.

1 Satz 1 ein Gewässer für den Fischwechsel versperrt, 11.

§ 38Abs.

3 Satz 1 Fischereivorrichtungen während der Schonzeiten nicht beseitigt oder abstellt, 12.

§ 40

den Fischwechsel durch geeignete Fischwege nicht gewährleistet oder den Wechsel der Fische dauernd verhindert oder beeinträchtigt, 13.

§ 42Abs.

1 in Fischwegen oder

§ 42Abs.

2 während der Zeit, zu der der Fischweg geöffnet sein muss, auf der von der oberen Fischereibehörde bestimmten Strecke fischt, 14.

§ 43an, auf oder in Gewässern Fischereigeräte gebrauchsfertig mitführt, 15.

den Vorschriften einer aufgrund der §§ 37 und 39 Abs. 1 und 2 sowie des § 47 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 16. eine Auflage, mit der eine nach diesem Gesetz oder eine nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilte Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung verbunden ist, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3)Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 3, 7, 11 oder 13 bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer solchen Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(4)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Fischereibehörde. Fußnoten *) [Red. Anm.: Bekanntmachung der Neufassung vom
  1. Juli 2011 (GVBl. I S. 362)] 1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
  2. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom
  3. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 368), und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. April 2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2011, 362 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051CENN00000000069 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FischG_HE_!_51

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