Hessisches Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 § 52 Inklusive Schulbündnisse und sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentren
(1)Zur Umsetzung des inklusiven Unterrichts bilden alle allgemeinen Schulen und Förderschulen (§ 49 Abs. 2) des Dienstbezirks eines Staatlichen Schulamts ein Schulbündnis (inklusives Schulbündnis). Entsprechend der regionalen Struktur können auch mehrere Bündnisse parallel gebildet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit den Schulträgern. Die sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren (Abs. 3 und 4) sind Teil der inklusiven Schulbündnisse. Ersatzschulen können in den inklusiven Schulbündnissen nach Maßgabe des Abs. 2 mitwirken.
(2)Die inklusiven Schulbündnisse haben die Aufgabe, unter der Leitung der Schulaufsichtsbehörde die Standorte für den inklusiven Unterricht für die Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung entsprechend den Förderschwerpunkten nach § 50 Abs. 1 festzulegen. An den Beratungen nehmen die Schulleiterinnen und Schulleiter der Bündnisschulen und der Schule, an der das Beratungs- und Förderzentrum eingerichtet ist, sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulträger teil. Die Leiterinnen und Leiter von Ersatzschulen können an den Beratungen ohne Stimmrecht teilnehmen, soweit die Träger dieser Schulen damit einverstanden sind. Ziel der Beratungen ist es, dem Wunsch der Eltern von Kindern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nach einer inklusiven Beschulung grundsätzlich entsprechen zu können. Die Festlegungen nach Satz 1 sind jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben. In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. Juli 2022 können die Beratungen statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden. Näheres wird durch Erlass geregelt.
(3)Die zuständigen sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren beraten und unterstützen die allgemeinen Schulen bei vorbeugenden Maßnahmen und Maßnahmen zur Minderung von Beeinträchtigungen sowie bei der inklusiven Beschulung. Sie stellen den allgemeinen Schulen Förderschullehrkräfte für den inklusiven Unterricht im Rahmen des Stellenkontingents zur Verfügung. Sie arbeiten mit den Beratungsstellen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zusammen.
(4)Förderschulen und allgemeine Schulen können zugleich als sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentren eingerichtet werden. Über die Einrichtung entscheidet das Kultusministerium im Benehmen mit dem Schulträger. Weitere Fassungen dieser Norm § 52 HSchG, vom 18.06.2022, gültig ab 01.08.2022 bis 16.12.2022 § 52 HSchG, vom 18.06.2020, gültig ab 31.03.2021 bis 31.07.2022 § 52 HSchG, vom 18.06.2020, gültig ab 27.04.2020 bis 24.03.2021 § 52 HSchG, vom 30.06.2017, gültig ab 01.08.2017 bis 26.04.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2017, 150 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051D0NN00000000110 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_52