Hessisches Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 § 58 Beginn der Vollzeitschulpflicht
(1)Für alle Kinder, die bis zum
- Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt die Schulpflicht am
- August. Diese sind in den Monaten März/April des Jahres, das dem Beginn der Schulpflicht vorausgeht, zum Schulbesuch anzumelden, dabei sind die deutschen Sprachkenntnisse festzustellen. Kinder, die nach dem
- Juni das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens. Die Schulpflicht beginnt mit der Einschulung. Bei Kindern, die nach dem
- Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, kann die Aufnahme vom Ergebnis einer zusätzlichen schulpsychologischen Überprüfung der geistigen und seelischen Entwicklung abhängig gemacht werden. Satz 2 bis 6 gelten entsprechend an Schulen mit Eingangsstufe (§ 18 Abs. 3) für Kinder, die nach dem
- Juni das fünfte Lebensjahr vollenden. In den Jahren 2020 und 2021 kann von dem in Satz 2 festgelegten Zeitraum abgewichen und von der Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens nach Satz 4 abgesehen werden, wenn infolge der Corona-Virus-Pandemie die Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen oder das Gutachten nicht oder nicht rechtzeitig erstellt werden kann.
(2)Kinder mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung, die bis zum 30. Juni das vierte Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern in Förderschulen aufgenommen werden (§ 54 Abs. 1 Satz 2), wenn zu erwarten ist, dass sich die frühzeitig einsetzende sonderpädagogische Förderung auf ihre Entwicklung günstig auswirkt.
(3)Schulpflichtige Kinder, die noch nicht den für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand haben, können auf Antrag der Eltern oder nach deren Anhörung unter schulpsychologischer Beteiligung und Beteiligung des schulärztlichen Dienstes von der Schulleiterin oder dem Schulleiter für ein Jahr von der Teilnahme am Unterricht der Grundschule oder der Förderschule zurückgestellt werden. Die Zeit der Zurückstellung wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet. In den Jahren 2020 und 2021 kann von einer Beteiligung des schulärztlichen Dienstes nach Satz 1 abgesehen werden, wenn infolge der Corona-Virus-Pandemie das schulärztliche Gutachten nicht oder nicht rechtzeitig erstellt werden kann.
(4)Mit Zustimmung der Eltern können diese Kinder Vorklassen (§ 18) besuchen, wenn dies zur Förderung ihrer Entwicklung angebracht und nach Lage der Verhältnisse möglich ist. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(5)Kinder, bei denen festgestellt wird, dass sie nicht über die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, sind verpflichtet, in dem Schuljahr, das dem Beginn der Schulpflicht nach Abs. 1 Satz 1 vorausgeht, einen schulischen Sprachkurs zur Vorbereitung auf den Schulanfang (Vorlaufkurs) zu besuchen. Die §§ 68 und 182 finden keine Anwendung.
(6)Schulpflichtige Kinder, die nicht über die für den Schulbesuch erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, können von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Anhörung der Eltern für ein Jahr von der Teilnahme am Unterricht zurückgestellt werden; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Sie sind verpflichtet, einen schulischen Sprachkurs zu besuchen. Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Vorklasse kann besucht werden, wenn ihr Besuch nach Lage der Verhältnisse möglich und eine angemessene Förderung zu erwarten ist. Weitere Fassungen dieser Norm § 58 HSchG, vom 18.03.2021, gültig ab 01.01.2023 bis (gegenstandslos) § 58 HSchG, vom 18.03.2021, gültig ab 25.03.2021 bis 16.12.2022 § 58 HSchG, vom 18.06.2020, gültig ab 27.04.2020 bis 12.10.2020 § 58 HSchG, vom 30.06.2017, gültig ab 01.08.2017 bis 26.04.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2017, 150 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051D0NN00000000124 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_58