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§ 69 HSchG Landesnorm Hessen - Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis Hessisches Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017

Hessisches Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 § 69 Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis

(1)Mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine öffentliche Schule wird ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis begründet.
(2)Die Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf Unterricht nach Maßgabe der Stundentafeln im Rahmen der personellen, sächlichen und fachspezifischen Möglichkeiten der Schule. Ihnen stehen Ferien in pädagogisch sinnvollen Abständen zu. Beginn und Ende des Unterrichts im Schuljahr und die Aufteilung der Gesamtdauer der Ferien in einzelne zusammenhängende Abschnitte legt das Kultusministerium fest. Satz 1 und 2 gelten auch für Ersatzschulen.
(3)Aus besonderen Gründen können Schülerinnen und Schüler vom Unterricht beurlaubt werden. Nähere Regelungen über Beurlaubungen erfolgen durch Rechtsverordnung.
(4)Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und den pflichtmäßigen Schulveranstaltungen sowie an den gewählten Ganztagsangeboten teilzunehmen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen. Sie haben die Weisungen der Lehrkräfte und des Personals, das Betreuungsangebote oder ganztägige Angebote durchführt, zu befolgen, die dazu bestimmt sind, das Bildungs- und Erziehungsziel der Schule zu erreichen und die Ordnung in der Schule aufrechtzuerhalten. Sie dürfen die Kommunikation im Unterricht mit den Lehrkräften und untereinander weder durch ihr Verhalten noch durch ihre Kleidung erschweren oder behindern, sofern nicht besondere Unfallverhütungsvorschriften, gesundheitliche oder epidemiologische Gründe Ausnahmen erfordern. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern sind neben diesen auch die Eltern für die Einhaltung der Pflichten nach Satz 1 bis 3 verantwortlich; die Pflichten der Ausbildenden und Arbeitgeber bei Berufsschülerinnen und -schülern bleiben unberührt.
(5)Neben den Pflichten nach Abs. 4 besteht die Pflicht zur Teilnahme an Tests, Befragungen oder Erhebungen, wenn diese für Untersuchungen zur Evaluation nach § 98 und § 127b Abs. 2 Satz 3 geeignet und erforderlich sind. Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sind über die wesentlichen Ergebnisse der Evaluation zu informieren.
(6)Die Pflichten aus Abs. 4 erstrecken sich auch auf Unterricht, der in räumlicher Trennung von Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern stattfindet, wenn zum Schutz von Leben und Gesundheit eine Schulschließung, der Ausschluss einzelner Klassen oder Kurse oder der Ausschluss einzelner Personen angeordnet oder genehmigt wurde oder aufgrund außergewöhnlicher witterungsbedingter Ereignisse der Präsenzunterricht ausfällt (Distanzunterricht).
(7)Das Schulverhältnis endet mit dem Tag der Ausgabe des Abschlusszeugnisses nach § 74 Abs. 3 oder des Abgangszeugnisses nach § 74 Abs. 4. Wenn keine Schulpflicht mehr besteht, gilt dies entsprechend in den Fällen einer Abmeldung von der besuchten Schule, einer Verweisung von der besuchten Schule nach § 82 Abs. 8 in Verbindung mit § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 oder eines Ausschlusses von der Ausbildung nach § 82b. Weitere Fassungen dieser Norm § 69 HSchG, vom 18.03.2021, gültig ab 25.03.2021 bis 16.12.2022 § 69 HSchG, vom 30.06.2017, gültig ab 01.08.2017 bis 24.03.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2017, 150 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051D0NN00000000146 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_69

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.