Hessisches Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 § 86 Rechtsstellung der Lehrerinnen und Lehrer
(1)Lehrerin oder Lehrer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer an einer Schule selbstständig Unterricht erteilt. Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen sind in der Regel Bedienstete des Landes. Sie sind in der Regel in das Beamtenverhältnis zu berufen.
(2)Die Lehrerinnen und Lehrer erziehen, unterrichten, beraten und betreuen in eigener Verantwortung im Rahmen der Grundsätze und Ziele der §§ 1 bis 3 sowie der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Konferenzbeschlüsse. Die für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrerin oder des Lehrers erforderliche pädagogische Freiheit darf durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Konferenzbeschlüsse nicht unnötig oder unzumutbar eingeengt werden. Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden und einen Nachweis über die Erfüllung dieser Verpflichtung zu führen.
(3)Vor dem Hintergrund der christlich-abendländischen Tradition Hessens, des Humanismus und der kulturellen und religiösen Vielfalt der hier lebenden Menschen sowie zur Gewährleistung der Grundsätze des § 3 Abs. 1 haben die Lehrkräfte in Schule und Unterricht politische, religiöse und weltanschauliche Neutralität zu wahren; § 8 bleibt unberührt. Insbesondere ist ein Verhalten unzulässig, das objektiv geeignet ist, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden in der Schule zu gefährden.
(4)Für sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Schule gelten Abs. 2 und 3, soweit sie selbstständig Unterricht erteilen.
(5)Die Lehrerinnen und Lehrer sowie die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirken an der Selbstverwaltung der Schule (§§ 127a bis 127d, 131 und 133 bis 135) mit.
(6)Zur Sicherstellung verlässlicher Schulzeiten können nach § 15a auch geeignete Personen, die nicht Lehrkräfte im Sinne des Abs. 1 sind, als externe Kräfte in der Schule eingesetzt werden. Sie können selbstständig Klassen und Gruppen pädagogisch betreuen und unterrichtsergänzende Maßnahmen durchführen. Sie sind zu pädagogischen Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 berechtigt. An den Konferenzen der Lehrkräfte können sie ohne Stimmrecht teilnehmen. Sie nehmen keine Leistungsbewertungen nach § 73 vor und wirken nicht bei Versetzungsentscheidungen nach § 75 mit. Näheres regelt die Verordnung nach § 15a Abs. 3. Weitere Fassungen dieser Norm § 86 HSchG, vom 07.12.2022, gültig ab 17.12.2022 bis (gegenstandslos) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2017, 150 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051D0NN00000000194 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_86