Hessisches Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 § 102 Wahlen und Abstimmungen
(1)Wahlberechtigt und wählbar zu den Elternvertretungen sind die Eltern. Nicht wählbar ist jedoch, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt. Lehrerinnen und Lehrer, einschließlich der im Vorbereitungsdienst sowie der nebenamtlich oder nebenberuflich Tätigen, sowie sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in den Schulen, in denen sie tätig sind, nicht wählbar.
(2)Die Wahlen sind geheim. Die Namen und Anschriften der Wahlberechtigten nach § 114 Abs. 1 und § 116 Abs. 2 sowie der Delegierten nach § 116 Abs. 1 dürfen bekannt gegeben werden.
(3)Die Amtszeit der Mitglieder der Elternvertretungen beginnt mit ihrer Wahl. Als Mitglied scheidet aus, wer die Wählbarkeit für das jeweilige Amt verliert oder von seinem Amt zurücktritt. Mitglieder der Schulelternbeiräte, deren Amtszeit abgelaufen ist, führen ihr Amt bis zur Neuwahl auch dann weiter, wenn sie nicht mehr wählbar sind. Mitglieder der Schulelternbeiräte, deren Kind nach Ablauf des ersten Jahres ihrer Amtszeit volljährig wird, führen ihr Amt bis zum Ende der Amtszeit fort. Mitglieder der Kreis- und der Stadtelternbeiräte sowie des Landeselternbeirates führen ihr Amt bis zum Ende der Amtszeit fort, wenn ihr Kind im Laufe der Amtszeit volljährig wird oder in eine Schule einer anderen Schulform wechselt.
(4)Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden Stimmberechtigten jedoch geheim. Beschlüsse der Elternvertretungen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit. Die Eltern einer Schülerin oder eines Schülers haben zusammen nur eine Stimme.
(5)Die Schulelternbeiräte, die Kreis- oder Stadtelternbeiräte sowie der Landeselternbeirat sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen werden müssen; hierauf ist bei der Ladung hinzuweisen. In der Zeit vom
- April 2020 bis zum
- Juli 2022 können die Sitzungen der in Satz 1 genannten Organe der Elternvertretung statt in Präsenzform auch in einer elektronischen Form stattfinden. Anwesenheit im Sinne von Satz 1 und 2 ist in diesem Fall die Teilnahme an der elektronischen Sitzung. Geheime Abstimmungen sind während einer elektronischen Sitzung nicht zulässig. Stellt ein Fünftel der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder den Antrag nach Abs. 4 Satz 1, so ist die Abstimmung bis zur folgenden Sitzung in Präsenzform zu vertagen. Im Übrigen können Entscheidungen im Umlaufverfahren getroffen werden. * Weitere Fassungen dieser Norm § 102 HSchG, vom 07.12.2022, gültig ab 17.12.2022 bis (gegenstandslos) § 102 HSchG, vom 18.03.2021, gültig ab 25.03.2021 bis 30.03.2021 § 102 HSchG, vom 18.06.2020, gültig ab 27.04.2020 bis 24.03.2021 § 102 HSchG, vom 30.06.2017, gültig ab 01.08.2017 bis 26.04.2020 Fußnoten *) § 102 Abs. 5 Satz 3 bis 7 treten mit Ablauf des
- Juli 2022 außer Kraft. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051D0NN00000000233 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_102