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§ 116 HSchG Landesnorm Hessen - Landeselternbeirat Hessisches Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 gültig ab: 17.12.2022 (g

Hessisches Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 § 116 Landeselternbeirat

(1)Der Landeselternbeirat wird von Delegierten getrennt nach Schulformen für die Dauer von drei Jahren gewählt.
(2)Die Delegierten werden von den Mitgliedern der Kreis- und Stadtelternbeiräte aus dem Kreis ihrer Mitglieder getrennt nach Schulformen gewählt. Für jede Schulform wird eine Delegierte oder ein Delegierter gewählt. Bei Schulformen, die nur eine Vertreterin oder einen Vertreter im Kreis- oder Stadtelternbeirat haben, sind diese unmittelbar Delegierte nach Satz 1.
(3)Der Landeselternbeirat besteht aus 1. drei Vertreterinnen oder Vertretern der Grundschulen, 2. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der
  1. a)Hauptschulen,
  2. b)Förderschulen,
  3. c)Realschulen,
  4. d)Gymnasien,
  5. e)schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen,
  6. f)schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen,
  7. g)beruflichen Schulen, von denen eine Vertreterin oder ein Vertreter der Elternschaft einer weiterführenden beruflichen Schule angehören soll, 3. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der
  8. a)Mittelstufenschulen und
  9. b)Ersatzschulen.
(4)Die Delegierten wählen getrennt nach Schulformen für jede Vertreterin oder jeden Vertreter einer Schulform drei, für die Vertreterinnen oder Vertreter der beruflichen Schulen fünf Ersatzvertreterinnen oder Ersatzvertreter, die bei vorzeitigem Ausscheiden der Vertreterin oder des Vertreters in der Reihenfolge der auf sie bei der Wahl entfallenen Stimmen in das Amt nachrücken.
(5)Wählbar als Vertreterin oder Vertreter oder als Ersatzvertreterin oder Ersatzvertreter einer Schulform ist jeder Elternteil, dessen Kind eine Schule dieser Schulform besucht. Der Elternteil muss ferner an dieser Schule Klassenelternbeirat, Jahrgangselternvertreterin oder -vertreter oder Abteilungselternbeirat oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter oder Vertreterin oder Vertreter oder Ersatzvertreterin oder Ersatzvertreter dieser Schulform in einem Kreis- oder Stadtelternbeirat zum Zeitpunkt der Wahl sein.
(6)Eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Schulform, deren oder dessen Kind die Schulform verlässt, scheidet dann nicht aus dem Landeselternbeirat aus, wenn ein weiteres Kind der Vertreterin oder des Vertreters die Schulform besucht oder im unmittelbaren Anschluss an das Ausscheiden des ersten Kindes die Schulform besuchen wird, insbesondere wenn zum Ende eines Schuljahrs ein Kind ausscheidet und im unmittelbar darauf folgenden Schuljahr das weitere Kind die Schulform neu besucht. Satz 1 gilt entsprechend für Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertreter.
(7)In Fachfragen der in Abs. 3 genannten Schulformen kann der Landeselternbeirat gegen den Widerspruch der betroffenen Vertretergruppen nur mit Zweidrittelmehrheit beschließen.
(8)Der Landeselternbeirat übt das Mitbestimmungsrecht nach Maßgabe der §§ 118 bis 120 aus und berät und fördert die Arbeit der Kreis- und Stadtelternbeiräte.
(9)Der Landeselternbeirat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Er gibt sich im Einvernehmen mit dem Kultusministerium eine Geschäftsordnung.
(10)Der Landeselternbeirat wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er ist innerhalb von vier Unterrichtswochen einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder oder das Kultusministerium es unter Angabe der zu beratenden Gegenstände verlangt. Weitere Fassungen dieser Norm § 116 HSchG, vom 18.03.2021, gültig ab 25.03.2021 bis 16.12.2022 § 116 HSchG, vom 30.06.2017, gültig ab 01.08.2017 bis 24.03.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2017, 150 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051D0NN00000000265 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_116

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