Hessisches Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 § 124 Landesschülerrat
(1)Der Landesschülerrat wird von jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kreis- und Stadtschülerräte gebildet. Die Vertreterin oder der Vertreter und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden aus der Mitte des Kreis- oder Stadtschülerrats für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Amtszeit der bis zum
- Juli 2020 aus der Mitte des Kreis- oder Stadtschülerrates gewählten Vertreterinnen und Vertreter und Stellvertreterinnen und Stellvertreter verlängert sich bis zum
- Juli 2021, höchstens jedoch bis zur Neuwahl der einzelnen Vertreterinnen und Vertreter und Stellvertreterinnen und Stellvertreter. *
(2)Der Landesschülerrat wählt die Landesschulsprecherin oder den Landesschulsprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter als Landesvorstand aus seiner Mitte; bis zu acht weitere Schülerinnen und Schüler können zur Mitarbeit im Landesvorstand gewählt werden. Der Landesvorstand vertritt die schulischen Interessen der Schülerinnen und Schüler aller Schulformen und -stufen gegenüber dem Kultusministerium. Der Landesschülerrat gibt sich im Einvernehmen mit dem Kultusministerium eine Geschäftsordnung. Die Amtszeit der bis zum 31. Juli 2020 gewählten Vorstandsmitglieder verlängert sich bis zum 31. Juli 2021, höchstens jedoch bis zur Neuwahl des Landesschülerrats. *
(3)Der Landesschülerrat wird von dem Landesbeirat der Schülervertretung beraten. Diesem gehören bis zu fünf Lehrerinnen und Lehrer an, die der Landesschülerrat in der Regel aus dem Kreis der Verbindungslehrerinnen und -lehrer für die Dauer von zwei Schuljahren wählt. Eine erneute Wahl zum Mitglied im Landesbeirat ist möglich. Der Landesschülerrat kann mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder ein Mitglied des Landesbeirats abwählen, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit auf Dauer nicht mehr zu erwarten ist.
(4)Der Landesschülerrat ist anzuhören zu
- allgemeinen Bestimmungen über Bildungsziele und Bildungsgänge, insbesondere in Kerncurricula, Lehrplänen und Prüfungsordnungen,
- allgemeinen Bestimmungen, welche die Aufnahme in weiterführende Schulen und die Übergänge zwischen den Bildungsgängen regeln,
- allgemeinen Richtlinien für die Auswahl von Lernmitteln,
- allgemeinen Schulordnungen, soweit sie das Unterrichtswesen gestalten. Das Kultusministerium kann dem Landesschülerrat eine Frist für die Stellungnahme setzen. § 119 Abs. 2 und § 120 gelten entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 124 HSchG, vom 07.12.2022, gültig ab 17.12.2022 bis (gegenstandslos) § 124 HSchG, vom 30.06.2017, gültig ab 01.08.2017 bis 24.03.2021 Fußnoten *) § 124 Abs. 1 Satz 3 tritt mit Ablauf des
- Juli 2021 außer Kraft. *) § 124 Abs. 2 Satz 4 tritt mit Ablauf des
- Juli 2021 außer Kraft. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051D0NN00000000282 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_124