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§ 187 HSchG Landesnorm Hessen - Übergangsvorschrift Hessisches Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 gültig ab: 13.10.2020 g

Hessisches Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 § 187 Übergangsvorschrift

(1)Schulen mit einer von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichenden Schulorganisation können nach dessen Inkrafttreten fortgeführt werden. Die Entscheidung über die Fortführung trifft der Schulträger nach Anhörung der Schulkonferenz bis zum 31. Dezember 1993.
(2)Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 17 Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom
  1. April 1978 (GVBl. I S. 232), aufgehoben durch Gesetz vom
  2. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), erteilte Genehmigungen zur Übernahme der Schulträgerschaft bleiben unberührt.
(3)Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Eingangsstufen (§ 18) können fortgeführt werden.
(4)Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem
  1. August 2011 bereits sonderpädagogische Förderung erhalten oder über deren Anspruch auf sonderpädagogische Förderung bereits entschieden wurde, gelten die Bestimmungen über die sonderpädagogische Förderung des Schulgesetzes in der am
  2. Juli 2011 geltenden Fassung fort, soweit nicht die Eltern eine neue Entscheidung nach § 54 über die inklusive Beschulung beantragen; ein solcher Antrag ist an die gewünschte allgemeine Schule zu richten.
(5)Bestehende einjährige Berufsfachschulen nach § 41 Abs. 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung können längstens bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 fortgeführt werden.
(6)Die inklusiven Schulbündnisse nach § 52 Abs. 1 und 2 sind bis zum Beginn des Schuljahres 2019/2020 zu bilden. Soweit ein inklusives Schulbündnis noch nicht besteht, erfolgt die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in die allgemeine Schule im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule.
(7)Die Mitglieder des Landesschulbeirats nach § 99a in der ab dem
  1. August 2017 geltenden Fassung werden erst ab Beginn der
  2. Legislaturperiode des Hessischen Landtags berufen. Die bisherigen Mitglieder des Landesschulbeirats führen ihr Amt bis zum Ende des jeweiligen Berufungszeitraums fort. Endet der Berufungszeitraum vor Beginn der
  3. Legislaturperiode, erfolgen jeweils Nachberufungen, deren Berufungszeitraum bis zum Ende der
  4. Legislaturperiode begrenzt ist.
(8)Die Verpflichtung zum Besuch eines schulischen Sprachkurses nach § 58 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 2 besteht erstmalig für Kinder, die nach § 58 Abs. 1 Satz 1 zum 1. August 2022 schulpflichtig werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 187 HSchG, vom 07.12.2022, gültig ab 17.12.2022 bis (gegenstandslos) § 187 HSchG, vom 30.06.2017, gültig ab 01.08.2017 bis 12.10.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2017, 150 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051D0NN00000000417 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_187

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.