Hessisches Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 § 187 Übergangsvorschrift
(1)Schulen mit einer von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichenden Schulorganisation können nach dessen Inkrafttreten fortgeführt werden. Die Entscheidung über die Fortführung trifft der Schulträger nach Anhörung der Schulkonferenz bis zum 31. Dezember 1993.
(2)Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 17 Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom
- April 1978 (GVBl. I S. 232), aufgehoben durch Gesetz vom
- Juni 1992 (GVBl. I S. 233), erteilte Genehmigungen zur Übernahme der Schulträgerschaft bleiben unberührt.
(3)Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Eingangsstufen (§ 18) können fortgeführt werden.
(4)Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem
- August 2011 bereits sonderpädagogische Förderung erhalten oder über deren Anspruch auf sonderpädagogische Förderung bereits entschieden wurde, gelten die Bestimmungen über die sonderpädagogische Förderung des Schulgesetzes in der am
- Juli 2011 geltenden Fassung fort, soweit nicht die Eltern eine neue Entscheidung nach § 54 über die inklusive Beschulung beantragen; ein solcher Antrag ist an die gewünschte allgemeine Schule zu richten.
(5)Freiwillige Wiederholungen nach § 75 Abs. 5 und 6 in der bis zum
- Dezember 2022 geltenden Fassung sind bei der Feststellung der Anzahl zulässiger freiwilliger Rücktritte nach § 75 Abs. 5 Satz 3 und § 75 Abs. 7 in Verbindung mit § 75 Abs. 5 Satz 3 anzurechnen. Eine freiwillige Wiederholung einer Jahrgangsstufe nach § 75 Abs. 5 und 6 in der am
- März 2021 geltenden Fassung, die in der Zeit vom
- April 2020 bis zum
- März 2021 erfolgte, wird auf mögliche künftige freiwillige Rücktritte nach § 75 Abs. 5 und 7 nicht angerechnet.
(6)Die Verpflichtung für Schülerinnen und Schüler nach § 34 Abs. 1 Satz 1 durchgehend Unterricht in Politik und Wirtschaft zu belegen, besteht erstmalig für Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2023/2024 in die Einführungsphase eintreten. § 34 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 16. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt für Schülerinnen und Schüler fort, die vor dem Schuljahr 2023/2024 in die Einführungsphase eingetreten sind.
(7)Die Verpflichtung zum Besuch eines schulischen Sprachkurses nach § 58 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 2 besteht erstmalig für Kinder, die nach § 58 Abs. 1 Satz 1 zum 1. August 2022 schulpflichtig werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 187 HSchG, vom 29.09.2020, gültig ab 13.10.2020 bis 16.12.2022 § 187 HSchG, vom 30.06.2017, gültig ab 01.08.2017 bis 12.10.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2017, 150 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051D0NN00000000418 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_187