Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen Vom 4. April 2019 1 Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten Der Hessische Ministerpräsident übt die ihm aufgrund der Verfassung des Landes Hessen und die ihm durch Gesetz zustehenden Rechte aus. Hoheits- und Verwaltungsakte ergehen unter der Bezeichnung Der Hessische Ministerpräsident. Der Ministerpräsident bedient sich zur Führung seiner Geschäfte und der laufenden Geschäfte der Landesregierung der Hessischen Staatskanzlei. Zur Führung seiner Geschäfte bedient er sich außerdem der Hessischen Landesvertretung in Berlin. Die Hessische Staatskanzlei ist zuständig für 101 Führung der Geschäfte des Ministerpräsidenten unbeschadet der Zuständigkeit der Hessischen Landesvertretung, 102 Führung der laufenden Geschäfte der Landesregierung, 103 Verfassungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, 104 Verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Prüfung sowie Koordinierung der Bundesratssachen, 105 Neugliederung des Bundesgebietes und Änderung der Landesgrenzen nach Art. 29 des Grundgesetzes, 106 Allgemeine Prüfung völkerrechtlicher Verträge, soweit nicht ein Fachministerium federführend ist, 107 Koordinierung der europäischen und internationalen Angelegenheiten des Landes, 108 Koordinierung der Europapolitik der Landesregierung, landespolitisch relevante Grundsatzfragen bei der Durchführung der europäischen Einigung, 109 Koordinierung der Entsendung von Bediensteten zu den europäischen Institutionen, Koordinierung der europäischen Regionalpartnerschaften des Landes und Europakomitee Hessen, 110 Vertretung des Landes bei der Europäischen Union, 111 Angelegenheiten der demografischen Entwicklung und des Bürgerengagements sowie ausgewählte Projekte und Vorhaben der Landesregierung von besonderer Bedeutung, 112 Normprüfstelle (Arbeitsgruppe Verwaltungsvereinfachung) sowie Zentrale Steuerung und Koordinierung der Verwaltungsmodernisierung, 113 Einheitliches Erscheinungsbild der Hessischen Landesregierung, 114 Verteidigungsangelegenheiten, 115 Angelegenheiten des Rundfunks (Hörfunk, Fernsehen und Telemedien), 116 Angelegenheiten der Statistik, 117 Herausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Hessen, 118 Zentrales Bürgerbüro der Landesregierung. Im Geschäftsbereich des Hessischen Ministerpräsidenten verantwortet die Ministerin für Digitale Strategie und Entwicklung selbstständig 119 Zentrale Steuerung und Koordinierung der Digitalisierung, 120 Koordinierung von digitalen Forschungsfragen an der Schnittstelle zu Wirtschaft und Gesellschaft, 121 Bewertung und Förderung von Wissens- und Technologietransfervorhaben im Bereich Digitalisierung, 122 Koordinierung des Ausbaus von elektronischen Services für Bürgerinnen, Bürger und Wirtschaft, 123 Grundsatzfragen der Verwaltungsautomation (E-Government) und der Sprach- und Datenkommunikation sowie die Netzpolitik, 124 Strategische Steuerung der internen IT-Dienstleister, 125 Mobilfunk- und Gigabitversorgung, Gigabitförderung, 126 Wahrnehmung der Funktion eines Chief Information Officers (CIO) bestehend aus den Aufgaben: Entwicklung und Umsetzung der IT-Gesamtstrategie des Landes im Bereich der Verwaltungsdienstleistungen; Vertretung des Landes in verwaltungsübergreifenden IT-Gremien wie dem IT-Planungsrat, IT-Konsolidierung und Festlegung einheitlicher Standards im Benehmen mit den anderen Geschäftsbereichen. Unmittelbar nachgeordnet 127 Hessisches Statistisches Landesamt, 128 Hessische Landeszentrale für politische Bildung. Rechtsaufsicht 129 Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien; Hessischer Rundfunk. Die Hessische Landesvertretung ist zuständig für 130 Wahrnehmung der Interessen des Landes gegenüber dem Bund, unbeschadet der Zuständigkeit der Staatskanzlei und der Fachministerien 131 Pflege der Beziehungen zwischen der Landesregierung und dem Bundespräsidenten, der Bundesregierung, dem Bundestag, den Fraktionen des Bundestages sowie den hessischen Bundestagsabgeordneten, 132 Pflege der Beziehungen zwischen der Hessischen Landesregierung und den anderen Landesregierungen über die Vertretungen der anderen Länder beim Bund, 133 Unterrichtung der Mitglieder der Landesregierung sowie der Staatskanzlei über alle wesentlichen, die Interessen des Landes berührenden Entwicklungen, insbesondere über wichtige Gesetzgebungsvorhaben, völkerrechtliche Verträge, Staatsverträge und Verwaltungsabkommen, 134 Beteiligung an Bundesratssachen von wesentlicher Bedeutung und Vorbereitung der Sitzungen des Bundesrates unbeschadet der Zuständigkeit der Staatskanzlei und der Fachministerien, 135 Vertretung des Landes in den Sitzungen des Bundesrates, soweit die Landesregierung nicht eine andere Vertretung beschließt, 136 Wahrnehmung der Ständigen Vertragskommission der Länder. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2019, 56 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051D2NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MinZustBes_HE_1
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