Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen Vom 4. April 2019 2 Geschäftsbereich des Hessischen Ministers des Innern und für Sport 201 Grundsatzfragen der allgemeinen Verwaltungs- und Behördenorganisation, 202 Allgemeines Datenschutz- und Informationsfreiheitsrecht, Grundsatzfragen der Cybersicherheit, 203 Alle Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung, 204 Angelegenheiten des Gütesiegels familienfreundlicher Arbeitgeber Land Hessen sowie Grundsatzfragen des behördlichen Gesundheitsmanagements in der Landesverwaltung, 205 Recht des öffentlichen Dienstes, 206 Grundsatzfragen der strategischen Personalentwicklung, 207 Zentrale Bezügeabrechnung, 208 Zentrale Fortbildung, 209 Erfassung der behinderten Menschen im Dienste des Landes und Berechnung der Ausgleichsabgabe, 210 Durchführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst, 211 Durchführung der Wehrgesetzgebung (u. a. Wehrerfassung, Unterhaltssicherung, Landbeschaffung, Schutzbereiche, Manöverangelegenheiten), 212 Recht der allgemeinen Wahlen und Abstimmungen, Recht der politischen Parteien, 213 Beauftragte für Heimatvertriebene und Spätaussiedler, Landesbeirat für Vertriebene, Flüchtlinge und Spätaussiedler, Vertriebenen- und Lastenausgleichsrecht, kulturelle Angelegenheiten von Vertriebenen, Integration von Spätaussiedlern, 214 Staatsangehörigkeits- und Personenstandswesen, 215 Auswanderungswesen, 216 Aufenthaltsrecht der Ausländer, Mitwirkung bei Grundsatzfragen der Ausländerintegration, 217 Asylverfahren (ausgenommen die Zuweisung und Unterbringung der Asylbewerber), 218 Verfassungsschutz, Öffentliches Vereinsrecht, Versammlungsrecht, 219 Presserecht, Stiftungsrecht, Allgemeines Enteignungsrecht, Glücksspielwesen, Feiertagsrecht, Kriegsgräberfürsorge, 220 Verwaltungsverfahrens- und -vollstreckungsrecht, 221 Herausgabe des Staatsanzeigers, 222 Polizeiliche Kriminalprävention und -repression; Polizeiliche Verkehrssicherheitsarbeit; Öffentliche Sicherheit und Ordnung, soweit Polizeibehörden und die Gefahrenabwehrbehörden zuständig sind, für die das Ministerium des Innern und für Sport Aufsichtsbehörde ist, 223 Kommunale Angelegenheiten, 224 Sport (einschließlich Präventionsprogramme) und Freizeit, 225 Brandschutz (einschließlich Förderung der Feuerwehren), Katastrophenschutz, Zivile Verteidigung und Förderung des Ehrenamts im Brand- und Katastrophenschutz, 226 Informations- und Kommunikationsangelegenheiten (IuK) der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, Bestimmungen für die Beschaffung und den Betrieb der Zentralen Leitstellen und der landeseigenen IuK-Systeme, IT- und Cybersicherheit in der Landesverwaltung sowie Zentraler Informationssicherheitsbeauftragter der Landesverwaltung (Chief Information Security Officer), 227 Krisenmanagement, Krisenstab der Landesregierung. Unmittelbar nachgeordnet 228 Regierungspräsidien, 2) 229 Hessische Bezügestelle, 3) 230 Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, 231 Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung, 232 Hessisches Landeskriminalamt, 233 Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium, 234 Polizeipräsidien, 235 Polizeiakademie Hessen, 236 Hessisches Polizeipräsidium für Technik, 237 Hessische Landesfeuerwehrschule. Staatsaufsicht 238 Stadt Frankfurt am Main, 239 Landeshauptstadt Wiesbaden, 240 Regionalverband FrankfurtRhein-Main, 241 Landeswohlfahrtsverband Hessen, 4) 242 Hessischer Verwaltungsschulverband, 243 Kommunale Zusatzversorgungskassen, Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel, 244 Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden, 245 Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt, 246 Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main, 247 Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck, 248 Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau, 249 Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen. Weitere Fassungen dieser Norm 2 MinZustBes HE 2019, vom 23.03.2023, gültig ab 04.04.2023 bis 04.03.2024 2 MinZustBes HE 2019, vom 08.07.2021, gültig ab 22.07.2021 bis 03.04.2023 Fußnoten 2) Fachaufsichtlich auch der Staatskanzlei und den anderen Ministerien unterstellt. Dienstaufsichtlich auch dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration unterstellt, soweit es sich um die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht (SER) handelt. 3) Fachaufsichtlich auch dem Hessischen Ministerium der Finanzen unterstellt. 4) Fachaufsichtlich dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration unterstellt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051D2NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MinZustBes_HE_2
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