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MinZustBes HE 2019 Landesnorm Hessen 2 - Geschäftsbereich des Hessischen Ministers des Innern und für Sport Beschluss über die Zuständigkeit der einze

Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen Vom 4. April 2019 2 Geschäftsbereich des Hessischen Ministers des Innern und für Sport 201 Grundsatzfragen der allgemeinen Verwaltungs- und Behördenorganisation, 202 Allgemeines Datenschutz- und Informationsfreiheitsrecht, Grundsatzfragen der Cybersicherheit, 203 Alle Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung, 204 Angelegenheiten des Gütesiegels familienfreundlicher Arbeitgeber Land Hessen sowie Grundsatzfragen des behördlichen Gesundheitsmanagements in der Landesverwaltung, 205 Recht des öffentlichen Dienstes, 206 Grundsatzfragen der strategischen Personalentwicklung, 207 Zentrale Bezügeabrechnung, 208 Zentrale Fortbildung, 209 Erfassung der behinderten Menschen im Dienste des Landes und Berechnung der Ausgleichsabgabe, 210 Durchführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst, 211 Durchführung der Wehrgesetzgebung (u. a. Wehrerfassung, Unterhaltssicherung, Landbeschaffung, Schutzbereiche, Manöverangelegenheiten), 212 Recht der allgemeinen Wahlen und Abstimmungen, Recht der politischen Parteien, 213 Beauftragte für Heimatvertriebene und Spätaussiedler, Landesbeirat für Vertriebene, Flüchtlinge und Spätaussiedler, Vertriebenen- und Lastenausgleichsrecht, kulturelle Angelegenheiten von Vertriebenen, Integration von Spätaussiedlern, 214 Staatsangehörigkeits- und Personenstandswesen, 215 Auswanderungswesen, 216 Aufenthaltsrecht der Ausländer, Mitwirkung bei Grundsatzfragen der Ausländerintegration, 217 Asylverfahren (ausgenommen die Zuweisung und Unterbringung der Asylbewerber), 218 Verfassungsschutz, Öffentliches Vereinsrecht, Versammlungsrecht, 219 Presserecht, Stiftungsrecht, Allgemeines Enteignungsrecht, Glücksspielwesen (einschließlich des gewerblichen Glücksspielwesens), Feiertagsrecht, Kriegsgräberfürsorge, 220 Verwaltungsverfahrens- und -vollstreckungsrecht, 221 Herausgabe des Staatsanzeigers, 222 Polizeiliche Kriminalprävention und -repression; Polizeiliche Verkehrssicherheitsarbeit; Öffentliche Sicherheit und Ordnung, soweit Polizeibehörden und die Gefahrenabwehrbehörden zuständig sind, für die das Ministerium des Innern und für Sport Aufsichtsbehörde ist, 223 Kommunale Angelegenheiten, 224 Sport (einschließlich Präventionsprogramme) und Freizeit, 225 Brandschutz (einschließlich Förderung der Feuerwehren), Katastrophenschutz, Zivile Verteidigung und Förderung des Ehrenamts im Brand- und Katastrophenschutz, 226 Informations- und Kommunikationsangelegenheiten (IuK) der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, Bestimmungen für die Beschaffung und den Betrieb der Zentralen Leitstellen und der landeseigenen IuK-Systeme, IT- und Cybersicherheit in der Landesverwaltung sowie Zentraler Informationssicherheitsbeauftragter der Landesverwaltung (Chief Information Security Officer), 227 Krisenmanagement, Krisenstab der Landesregierung. Unmittelbar nachgeordnet 228 Regierungspräsidien, 2) 229 Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, 230 Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, 231 Hessisches Landeskriminalamt, 232 Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium, 233 Polizeipräsidien, 234 Hessisches Polizeipräsidium für Technik, 235 Hessische Landesfeuerwehrschule. Staatsaufsicht 236 Stadt Frankfurt am Main, 237 Landeshauptstadt Wiesbaden, 238 Regionalverband Frankfurt Rhein-Main, 239 Landeswohlfahrtsverband Hessen, 4) 240 Hessischer Verwaltungsschulverband, 241 Kommunale Zusatzversorgungskassen, Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel, 242 Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden, 243 Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt, 244 Zusatzversorgungskasse der Stadt Frankfurt am Main, 245 Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck, 246 Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau, 247 Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Hessen. Weitere Fassungen dieser Norm 2 MinZustBes HE 2019, vom 08.07.2021, gültig ab 22.07.2021 bis 03.04.2023 2 MinZustBes HE 2019, vom 04.04.2019, gültig ab 25.03.2019 bis 21.07.2021 Fußnoten 2) Fachaufsichtlich auch der Staatskanzlei und den anderen Ministerien unterstellt. Dienstaufsichtlich auch dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration unterstellt, soweit es sich um die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Sozialen Entschädigungsrecht (SER) handelt. 4) Fachaufsichtlich dem Hessischen Ministerium für Soziales und Integration unterstellt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051D2NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MinZustBes_HE_2

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