Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen Vom 4. April 2019 3 Geschäftsbereich des Hessischen Ministers der Finanzen 301 Verwaltung der Gemeinschafts-, Landes- und Realsteuern sowie der Bundessteuern und der Steuern der Kirchen und Religionsgemeinschaften, soweit Landesfinanzbehörden damit beauftragt sind, 302 Verwaltungskostenwesen (Gebühren und Auslagen), 303 Einheitsbewertung einschließlich der Bodenschätzung, 304 Lastenausgleichsgesetz (Abgabenteil), 305 Steuerberatungsgesetz, 306 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, einschließlich zentraler Dienstleistungen (Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung - HCC 5) , Berichtswesen und zentrales Finanzcontrolling, 307 Versorgungsrücklage, 308 Regelung des Finanzausgleichs gegenüber dem Bund, unter den Ländern sowie zwischen Land und Kommunen, 309 Finanzpolitik, 310 Staatsschulden, 311 Hessischer Investitionsfonds, 312 Staatsbürgschaften und Garantien, 313 Staatliche Finanzierungshilfen, 314 Grundsatzangelegenheiten des staatlichen Vermögens, einschließlich der Sondervermögen, des Immobilien-, Portfolio- und Standortmanagements, Entscheidung über die Verwendung frei werdender Ressortliegenschaften, 315 Rückerstattungsangelegenheiten, 316 Gewährträgerschaft für und Beteiligung an privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen, soweit nicht die Zuständigkeit der Staatskanzlei oder anderer Ministerien gegeben ist, 317 Staatlicher Hochbau (Land, Bund, Militär, Dritte); Bauberatungsstelle des Landes für mit staatlichen Mitteln geförderte Hochbauten, 318 CO2-Neutrale Landesverwaltung, 319 Selbstversicherung der Dienstfahrzeuge des Landes, 320 Rahmenverträge für Risiken bei Dienstfahrten mit Kraftfahrzeugen, 321 Bestimmungen für Beschaffung und Betrieb landeseigener Kraftfahrzeuge, 322 Zentrale Beschaffung, 323 Erbringung von operativen IT- Dienstleistungen für die Landesverwaltung, 324 Aufbaustab FITKO (Föderale IT-Kooperation). Unmittelbar nachgeordnet 325 Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, 326 Hessische Zentrale für Datenverarbeitung, 6) 327 Studienzentrum der Finanzverwaltung und Justiz Rotenburg a. d. Fulda (mit den Bildungseinrichtungen Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege in Rotenburg a. d. Fulda - Fachbereiche Rechtspflege und Steuer -, Landesfinanzschule Hessen und Ausbildungsstätte für den mittleren Justizdienst), 7) 328 Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen, 329 Landesbetrieb Hessische Lotterieverwaltung. Staatsaufsicht 330 Steuerberaterkammer Hessen, 331 GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (gemeinsam mit den beteiligten Ländern). Rechtsaufsicht 332 Versorgungswerk der Steuerberater in Hessen. Fußnoten 5) Die strategische Steuerung obliegt hinsichtlich der IT-relevanten Aufgaben dem Hessischen Ministerium für Digitale Strategie und Entwicklung. 6) Fachaufsichtlich auch der Staatskanzlei und den anderen Ministerien unterstellt, soweit deren Aufgaben wahrgenommen werden. Die strategische Steuerung obliegt dem Hessischen Ministerium für Digitale Strategie und Entwicklung. 7) Dienst- und fachaufsichtlich im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Justiz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051D2NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MinZustBes_HE_3
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