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MinZustBes HE 2019 Landesnorm Hessen 5 - Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministers Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen

Beschluss über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen Vom 4. April 2019 5 Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministers 501 Allgemein bildendes Schulwesen nach Schulstufen und Schulformen (Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Mittelstufenschulen, Förderschulen, Gesamtschulen und Gymnasien), 502 Berufliches Schulwesen (Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, höhere Berufsfachschulen und berufliche Gymnasien) mit Ausnahme der Ausbildungsstätten für nichtärztliches Personal im Gesundheitswesen und der Fachschulen für musikalische Berufsausbildung (Musikakademien), 503 Schulen für Erwachsene (Abendgymnasien, Hessenkollegs, Abendhaupt- und Abendrealschulen), 504 Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen (soweit nicht die Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen oder des Ministeriums für Soziales und Integration gegeben ist), Erwachsenenbildung, Volkshochschulen, Fernunterricht und Hessen-Campus, 505 Schulen in freier Trägerschaft, 506 Staatliche Schulaufsicht, 507 deutsches Auslandsschulwesen, 508 Bildungsplanung, Entwicklung von Standards und Curricula, 509 Lehrerbildung, Versorgung der Schulen mit Lehrpersonal, 510 Digitalisierung an Schulen einschließlich des Hessischen Digitalpakts Schule und Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern sowie zwischen Land und Schulträgern betreffend Digitalisierung an Schulen (unter Berücksichtigung der strategischen Ausrichtung und Koordinierung der Digitalisierung durch das Ministerium für Digitale Strategie und Entwicklung), 511 Bildungshilfe und Entsendung von Lehrpersonal im Rahmen der Entwicklungshilfe, 512 Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, 513 Wahrnehmung stiftungsrechtlicher Aufgaben im Zusammenhang mit kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie ortskirchlichen Stiftungen und Pfründestiftungen, 514 Herausgabe des Amtsblattes des Hessischen Kultusministeriums, 515 Deutschförderung im schulischen Bereich einschließlich schulische Integration von Asylsuchenden und Zugewanderten. Unmittelbar nachgeordnet 516 Staatliche Schulämter, Lehrkräfteakademie, 517 Hessische Landesstelle für Technologiefortbildung - Dr.-Frank-Niethammer-Institut. Staatsaufsicht 518 Lyzeum in Fulda - Lyzeumsfonds Rasdorf -, 519 Nassauischer Zentralstudienfonds. Weitere Fassungen dieser Norm 5 MinZustBes HE 2019, vom 04.04.2019, gültig ab 25.03.2019 bis 03.04.2023 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2019, 56 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051D2NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MinZustBes_HE_5

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