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§ 5 GeldstrTilgV HE 1997 Landesnorm Hessen - Tilgung der Geldstrafe Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitstrafen durch fr

Obsah (11)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11

Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitstrafen durch freie Arbeit Vom 24. Januar 1997 Zum 13.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitstrafen durch freie Arbeit vom

  1. Januar 1997 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitstrafen durch freie Arbeit vom
  2. Januar 1997 01.01.2004 Eingangsformel 01.01.2004 § 1 - Allgemeines 01.02.2024 § 2 - Verfahren 31.03.2015 § 3 - Gestattung 01.02.2024 § 4 - Weisungen 01.01.2004 § 5 - Erledigung der Ersatzfreiheitsstrafe 01.02.2024 § 6 - Widerruf, Beendigung 01.01.2004 § 7 - Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe 01.02.2024 § 8 - Nachweis der Arbeitsleistung 01.01.2004 § 9 - Beteiligung der Gerichtshilfe und der Bewährungshilfe 01.02.2024 § 10 - Aufhebungsvorschrift 01.01.2004 § 11 - Inkrafttreten 01.01.2004 Auf Grund des Art. 293 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
  3. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Juni 1995 (BGBl. I S. 818), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 18 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege vom
  5. Oktober 1996 (GVBl. I S. 466) wird verordnet:

Eingangsformel § 1 Allgemeines

(1)Die Vollstreckungsbehörde kann unbeschadet des § 42 des Strafgesetzbuchs einer verurteilten Person auf Antrag gestatten, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden und die Ersatzfreiheitsstrafe zu erledigen.
(2)Freie Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist gemeinnützige, unentgeltliche Tätigkeit. Geringfügige freiwillige Zuwendungen an die verurteilte Person schließen die Unentgeltlichkeit nicht aus.

§ 1§ 2 Verfahren

(1)Steht die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe an, so weist vor Beginn der Vollstreckung die Vollstreckungsbehörde die verurteilte Person darauf hin, daß sie einen Antrag nach § 1 Abs. 1 stellen kann, und setzt ihr hierzu eine Frist. Sie gibt zugleich der verurteilten Person Gelegenheit, eine geeignete Beschäftigungsstelle vorzuschlagen. Befindet sich die verurteilte Person in anderer Sache in Strafhaft, erteilt die Vollstreckungsbehörde den Hinweis zeitgleich mit dem Ersuchen um Notierung von Überhaft für die Ersatzfreiheitsstrafe.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann der verurteilten Person bei der Vermittlung eines Beschäftigungsverhältnisses behilflich sein.
(3)Sie stimmt mit der Beschäftigungsstelle Inhalt und Umstände der Tätigkeit, die die verurteilte Person leisten soll, ab.

§ 2§ 3 Gestattung

(1)Die Vollstreckungsbehörde gestattet die Erledigung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit, wenn
  1. keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die verurteilte Person freie Arbeit nicht leisten will oder dazu in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird,
  2. eine Beschäftigungsstelle in angemessener Zeit für die verurteilte Person zur Verfügung steht und
  3. keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß an der von der verurteilten Person vorgeschlagenen Beschäftigungsstelle die allgemeinen Strafzwecke nicht erreicht werden können.
(2)Befindet sich die verurteilte Person in anderer Sache in Strafhaft oder ist in der gleichen Sache neben der Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe zu vollstrecken (§§ 41, 53 Abs. 2 Strafgesetzbuch), so gestattet die Vollstreckungsbehörde unbeschadet der Arbeitspflicht nach § 27 Abs. 2 des Hessischen Strafvollzugsgesetzes vom 28. Juni 2010 (GVBl. I S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2020 (GVBl. S. 778) die Erledigung der Ersatzfreiheitsstrafe, wenn sich die verurteilte Person im offenen Vollzug befindet.
(3)Hat die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe bereits begonnen, kann die Gestattung in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, wenn besondere Umstände vorliegen und der Antrag auf Erledigung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit nicht der Vollstreckungsverschleppung dient.
(4)Mit der Gestattung teilt die Vollstreckungsbehörde schriftlich der verurteilten Person im Regelfall die Beschäftigungsstelle, die voraussichtliche Arbeitszeit, die Art der Tätigkeit und die Anrechnung auf die Ersatzfreiheitsstrafe mit und weist sie zugleich auf die Möglichkeit des Widerrufs nach § 6 hin. Die Aufnahme der freien Arbeit kann der verurteilten Person auch schon vor Zugang dieser Mitteilung gestattet werden.
(5)Liegen die Voraussetzungen für eine Gestattung nicht vor, lehnt die Vollstreckungsbehörde den Antrag der verurteilten Person ab.

§ 3

§ 4 Weisungen Die verurteilte Person hat den Weisungen der Vollstreckungsbehörde und den Anordnungen der Beschäftigungsstelle im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses nachzukommen.

§ 4§ 5 Erledigung der Ersatzfreiheitsstrafe

(1)Zur Erledigung eines Tages der Ersatzfreiheitsstrafe sind sechs Stunden freie Arbeit zu leisten. Hat die verurteilte Person die erste Hälfte der Ersatzfreiheitsstrafe unverzüglich und ohne jede Beanstandung durch freie Arbeit erledigt, so kann die Vollstreckungsbehörde, insbesondere bei lang andauernden Arbeitsverhältnissen, anordnen, dass bei der zweiten Hälfte die Anzahl der Stunden zur Erledigung eines Tages der Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Stunden herabgesetzt wird.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann mit Rücksicht auf Art und Umstände der zu leistenden Tätigkeit oder auf besondere persönliche Verhältnisse der verurteilten Person auch von Beginn an den Anrechnungsmaßstab auf bis zu drei Stunden herabsetzen.
(3)Bleibt die verurteilte Person der Arbeit fern, so wird die versäumte Arbeitszeit auch dann nicht auf die Gesamtarbeitszeit angerechnet, wenn das Fernbleiben entschuldigt ist.
(4)Die verurteilte Person kann jederzeit die noch nicht getilgte Geldstrafe bezahlen.

§ 5§ 6 Widerruf, Beendigung

(1)Die Vollstreckungsbehörde kann die Gestattung nach Anhörung der verurteilten Person widerrufen, wenn sie
  1. ohne genügende Entschuldigung nicht zur Arbeit erscheint oder die Arbeit abbricht,
  2. trotz Abmahnung der Beschäftigungsstelle mit ihrer Arbeitsleistung hinter den Anforderungen zurückbleibt, die billigerweise an sie gestellt werden können,
  3. gröblich oder beharrlich gegen ihr erteilte Weisungen oder Anordnungen verstößt oder
  4. durch sonstiges schuldhaftes Verhalten ihre Weiterbeschäftigung für die Beschäftigungsstelle unzumutbar macht.
(2)Die Gestattung endet, wenn die verurteilte Person bei der bisherigen Beschäftigungsstelle nicht mehr weiter tätig sein kann und ein neues Beschäftigungsverhältnis in angemessener Zeit nicht zustandegekommen ist.

§ 6

§ 7 Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe Die Ersatzfreiheitsstrafe wird nicht vollstreckt, solange

  1. die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gesetzte Frist nicht abgelaufen ist,
  2. über den Antrag nach § 1 Abs. 1 nicht entschieden ist oder
  3. der verurteilten Person die Erledigung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit gestattet ist.

§ 7

§ 8 Nachweis der Arbeitsleistung Hat die verurteilte Person die ihr aufgetragene freie Arbeit geleistet, so weist sie dies der Vollstreckungsbehörde nach.

§ 8

§ 9 Beteiligung der Gerichtshilfe und der Bewährungshilfe Die Vollstreckungsbehörde soll sich insbesondere bei der Vermittlung und Begleitung eines Beschäftigungsverhältnisses der Unterstützung der Sozialen Dienste der Justiz bedienen. Die Sozialen Dienste der Justiz dürfen zur Erfüllung dieser Aufgaben freie Träger beteiligen. Steht die verurteilte Person unter Bewährungsaufsicht, so soll sich die Vollstreckungsbehörde der Unterstützung der Bewährungshilfe bedienen.

§ 9

§ 10 Aufhebungsvorschrift Die Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit vom 20. August 1981 (GVBl. I S. 298) 1) wird aufgehoben. Fußnoten 1) Hebt auf GVBl. II 24-24)

§ 10

§ 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 11

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.