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§ 2 ESchFG Landesnorm Hessen - Berechnung der jährlichen Schülersätze Gesetz über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsgesetz -

Gesetz über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsgesetz - ESchFG) Vom 27. Juni 2013 § 2 Berechnung der jährlichen Schülersätze (1) Für jede Schülerin und jeden Schüler einer zus

chussberechtigten Ersatzschule wird ein jährlicher Schülersatz gewährt. Maßgeblich für die Berechnung dieses Schülersatzes sind die Kosten des Landes und die bereinigten Ausgaben der kommunalen Schulträger, die je Schülerin oder Schüler der öffentlichen Schulen der entsprechenden Schulformen und -stufen aufgewendet werden. Hierbei wird für jede Schulform oder -stufe die Summe aus

  1. einem schulformbezogenen Schülerbetrag nach Abs. 2,
  2. einem schulformübergreifenden Schülerbetrag als Pauschalbetrag nach Abs. 3 und
  3. einem aus den bereinigten Ausgaben der kommunalen Schulträger errechneten schulformbezogenen Betrag je Schülerin oder Schüler nach Abs. 4 gebildet.

(2)Zur Ermittlung der schulformbezogenen Schülerbeträge werden die schulform- und schulstufenbezogenen Kosten aus dem Produkthaushalt des Landes für das Jahr 2011 den einzelnen öffentlichen Schulformen und -stufen zugeordnet. Die auf Kostenträgerebene zugeordneten Beträge werden jeweils addiert und durch die Anzahl aller durch das Land in der entsprechenden Schulform oder -stufe beschulten Schülerinnen und Schüler geteilt. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler je Schulform oder -stufe errechnet sich aus dem Durchschnitt der Schuljahre 2010/11 und 2011/12.
(3)Schulformübergreifende Kosten aus dem Produkthaushalt des Landes für das Jahr 2011 sind diejenigen Kosten, welche auf Kostenträgerebene einzelnen öffentlichen Schulformen und -stufen nicht zugeordnet werden können. Zur Ermittlung des schulformübergreifenden Schülerbetrages werden diese Kosten addiert und durch die Anzahl aller durch das Land beschulten Schülerinnen und Schüler geteilt. Die Anzahl der durch das Land beschulten Schülerinnen und Schüler errechnet sich aus dem Durchschnitt der Schuljahre 2010/11 und 2011/12.
(4)Für die Berechnung der schulformbezogenen Beträge je Schülerin oder Schüler wird zunächst der Mittelwert der durchschnittlichen bereinigten Ausgaben der kommunalen Schulträger je Schülerin oder Schüler der öffentlichen Schulen der Jahre 2006 bis 2009 gebildet. Dieser Mittelwert wird in einen pauschalen Anteil zu zwei Fünfteln und einen variablen Anteil zu drei Fünfteln aufgeteilt. Der schulformbezogene Betrag je Schülerin oder Schüler wird bestimmt, indem für jede Schulform oder -stufe der variable Anteil mit dem jeweiligen schulformbezogenen Schülerbetrag nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 multipliziert, durch die durchschnittlichen Schülerkosten des Landes geteilt und zum jeweiligen Ergebnis der pauschale Anteil addiert wird. Die durchschnittlichen Schülerkosten des Landes werden errechnet aus der Summe der schulform- und schulstufenbezogenen Kosten aus dem Produkthaushalt des Landes für das Jahr 2011, geteilt durch die Gesamtzahl der durch das Land beschulten Schülerinnen und Schüler. Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. Bei der Berechnung nach Satz 1 sind für die bereinigten Ausgaben der kommunalen Schulträger die Werte aus der Statistik des Hessischen Statistischen Landesamtes über die bereinigten Ausgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände in Hessen nach Aufgabenbereichen maßgebend; für die Schülerzahlen ist die Anzahl aller durch das Land beschulten Schülerinnen und Schüler des jeweils entsprechenden Jahres zugrunde zu legen.
(5)Von den nach Abs. 1 Satz 3 berechneten Beträgen erhält der Träger einer zuschussberechtigten Ersatzschule für jede Schülerin und jeden Schüler in Abhängigkeit von der besuchten Schulform oder -stufe 85 Prozent, für jede Schülerin und jeden Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung 90 Prozent des dem jeweiligen Förderschwerpunkt entsprechenden Betrages jeweils abzüglich des durch die kommunalen Schulträger im Jahr 2011 nach § 7 Abs. 1 für die jeweilige Schulform oder -stufe oder den jeweiligen Förderschwerpunkt je Schülerin oder Schüler geleisteten Beitrags als Schülersatz. § 8 bleibt unberührt.
(6)Abweichend von Abs. 5 betragen die jeweiligen Schülersätze 100 Prozent der nach Abs. 1 Satz 3 berechneten Beträge abzüglich des durch die kommunalen Schulträger im Jahr 2011 nach § 7 Abs. 1 für den jeweiligen Förderschwerpunkt der Schulform Förderschule je Schülerin oder Schüler geleisteten Beitrags, wenn Schülerinnen oder Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung aufgrund nicht vorhandener schulischer Einrichtungen des für die Beschulung zuständigen kommunalen Schulträgers an einer zuschussberechtigten Förderschule beschult werden. Voraussetzung ist, dass der Träger der zuschussberechtigten Förderschule eine rechtlich verbindliche Vereinbarung mit dem für die Beschulung zuständigen kommunalen Schulträger über die Anzahl der aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler nachweist. Schulgeld nach § 6 darf in diesen Fällen nicht erhoben werden. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(7)Für in Teilzeitform angebotene Schulformen werden die nach Abs. 1 Satz 3 berechneten Beträge der entsprechenden Vollzeitform zu zwei Dritteln berücksichtigt.
(8)Beginnend mit dem Jahr 2014 werden jährlich die nach Abs. 1 bis 7 berechneten Schülersätze entsprechend dem Verhältnis der jährlichen Beamtenbesoldung des jeweiligen Vorvorjahres zum davor liegenden Jahr gesteigert oder vermindert. Maßgeblich ist dabei das Grundgehalt einer Beamtin oder eines Beamten der Besoldungsgruppe A 13 der Stufe 6 zuzüglich der allgemeinen Stellenzulage und der Sonderzahlung nach den jeweils geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften. Im Jahr 2011 wird bei der Berechnung nach Satz 1 der zwölffache Betrag der Besoldung des Monats Dezember 2011 zugrunde gelegt. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 ESchFG, vom 20.07.2023, gültig ab 01.01.2024 bis (gegenstandslos) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 454 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051D8NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ESchulFinG_HE_!_2

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