Gesetz über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsgesetz - ESchFG) Vom 27. Juni 2013 § 2 Berechnung der jährlichen Schülersätze (1) Für jede Schülerin und jeden Schüler einer zus
chussberechtigten Ersatzschule wird ein jährlicher Schülersatz gewährt. Maßgeblich für die Berechnung dieses Schülersatzes sind die Kosten des Landes und die bereinigten Nettoauszahlungen der kommunalen Gebietskörperschaften für Schulträgeraufgaben, die je Schülerin oder Schüler der öffentlichen Schulen in den jeweiligen Schulformen und -stufen aufgewendet werden. Die Kosten des Landes setzen sich aus einem schulformbezogenen Schülerbetrag nach Abs. 2 und einem schulformübergreifenden Schülerbetrag als Pauschalbetrag nach Abs. 3 zusammen. Die bereinigten Nettoauszahlungen der kommunalen Gebietskörperschaften für Schulträgeraufgaben bilden die Grundlage für einen nach Abs. 4 zu berechnenden schulformbezogenen Sachkostenanteil je Schülerin oder Schüler.
(2)Zur Ermittlung der schulformbezogenen Schülerbeträge wird der Mittelwert der dem Landeshaushalt zugeordneten schulform- und schulstufenbezogenen Kosten des Landes der Jahre 2019, 2020 und 2021 den einzelnen öffentlichen Schulformen und -stufen zugeordnet. Dafür werden die zugeordneten schulform- und schulstufenbezogenen Kosten jeweils addiert und durch die Anzahl aller durch das Land in der jeweiligen Schulform oder -stufe beschulten Schülerinnen und Schüler geteilt. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler je Schulform oder -stufe errechnet sich aus dem Mittelwert der Jahre 2019, 2020 und
- Nicht berücksichtigt werden Kosten, für die kein vergleichbares Angebot an Ersatzschulen vorgehalten wird, sowie Kosten, die zu einer Doppelförderung der Ersatzschulen führen würden. Dies sind insbesondere die Kosten für:
- die Lernmittelfreiheit,
- den DigitalPakt Schule,
- das Projekt Medienbildung - digitales Lernen,
- die Projekte der kulturellen Bildung,
- die Begabten- und Begabungsförderung,
- die zwischenbehördliche Leistungsverrechnung der Staatlichen Schulämter an den Buchungskreis 2300 Schulen,
- die Hessische Landesstelle für Technologiefortbildung - Dr.-Frank-Niethammer-Institut,
- die Gastschulbeiträge,
- die Ergänzungsschulen,
- Schulen in freier Trägerschaft Finanzförderung und
- Schulen in freier Trägerschaft Personalförderung.
(3)Als Grundlage für die Ermittlung des schulformübergreifenden Schülerbetrags werden die schulformübergreifenden Kosten aus dem Landeshaushalt der Jahre 2019, 2020 und 2021 nach allgemeinbildenden Schulen ohne Förderschulen, beruflichen Schulen, Schulen für Erwachsene und Förderschulen getrennt ausgewiesen. Die getrennt ausgewiesenen schulformübergreifenden Kosten der Jahre 2019, 2020 und 2021 werden getrennt nach den Schulformen und -stufen nach Satz 1 addiert und aus der Summe wird jeweils ein Mittelwert gebildet. Die schulformübergreifenden Kosten des Kostenträgers Ganztagsangebot werden dabei nur über die Primarstufe und Sekundarstufe I der allgemeinbildenden Schulen ohne Förderschulen und der Förderschulen verteilt. Schulformübergreifende Kosten beinhalten diejenigen Kosten, welche auf Kostenträgerebene einzelnen öffentlichen Schulformen und -stufen nicht zugeordnet werden können. Diese umfassen insbesondere die Kosten der nachfolgenden Kostenträger:
- Ganztagsangebot,
- inklusive Beschulung,
- Prävention vor Anspruch auf sonderpädagogische Förderung,
- Zuweisung an die Kommunen für inklusionsrelevante Aufgaben,
- Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung (BÜA) und
- Praxis und Schule (PuSch B). Nicht berücksichtigt werden Kosten, für die kein vergleichbares Angebot an Ersatzschulen vorgehalten wird, sowie Kosten, die zu einer Doppelförderung der Ersatzschulen führen würden. Zur Ermittlung des schulformübergreifenden Schülerbetrags werden die Mittelwerte nach Satz 2 addiert und durch die Anzahl aller durch das Land beschulten Schülerinnen und Schüler geteilt. Die Anzahl der durch das Land beschulten Schülerinnen und Schüler errechnet sich aus dem Mittelwert der Jahre 2019, 2020 und 2021.
(4)Für die Berechnung des schulformbezogenen Sachkostenanteils je Schülerin oder Schüler wird zunächst der Mittelwert der Nettoauszahlungen der kommunalen Gebietskörperschaften für Schulträgeraufgaben je Schülerin oder Schüler der öffentlichen Schulen der Jahre 2018 bis 2020 gebildet. Der Mittelwert nach Satz 1 wird in einen pauschalen Anteil zu zwei Fünfteln und einen variablen Anteil zu drei Fünfteln aufgeteilt. Der schulformbezogene Sachkostenanteil je Schülerin oder Schüler wird bestimmt, indem für jede Schulform oder -stufe der variable Anteil mit dem jeweiligen schulformbezogenen Schülerbetrag nach Abs. 2 multipliziert, durch den Mittelwert aller schulformbezogenen Schülerbeträge nach Abs. 2 geteilt und zum jeweiligen Ergebnis der pauschale Anteil addiert wird. Der Mittelwert aller schulformbezogenen Schülerbeträge des Landes nach Abs. 2 wird aus der Summe der schulform- und schulstufenbezogenen Kosten aus dem leistungsbezogenen doppischen Haushalt des Landes nach Abs. 2, geteilt durch die Gesamtzahl der durch das Land beschulten Schülerinnen und Schüler, berechnet; Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Bei der Berechnung nach Satz 1 sind für die Nettoauszahlungen der kommunalen Gebietskörperschaften für Schulträgeraufgaben die Werte aus der Gemeindestatistik „Ein- und Auszahlungen der Gemeinden und Gemeindeverbände“, Produktgruppe 2 „Schulträgeraufgaben“, in doppischer Haushaltssystematik (Produkte und Konten) des Hessischen Statistischen Landesamts maßgebend; für die Schülerzahlen ist der Mittelwert aller durch das Land beschulten Schülerinnen und Schüler der Jahre 2018, 2019 und 2020 zugrunde zu legen.
(5)Der Ausgangswert für die Schülersätze nach Abs. 1 Satz 1 wird für jede Schulform oder -stufe aus der Summe
- des schulformbezogenen Schülerbetrags nach Abs. 2,
- des schulformübergreifenden Schülerbetrags nach Abs. 3 und
- des schulformbezogenen Sachkostenanteils je Schülerin oder Schüler nach Abs. 4 gebildet. Dieser Ausgangswert wird jährlich entsprechend der durchschnittlichen Entwicklung der Kosten nach den Abs. 2 und 3 des jeweiligen Vorvorjahres im Verhältnis zu den Kosten des diesem jeweils vorangehenden Jahres je Schülerin oder Schüler erhöht oder vermindert; diese Anpassung erfolgt erstmals bezogen auf das Jahr 2023.
(6)Von den nach Abs. 5 Satz 2 berechneten Beträgen erhält der Träger einer zuschussberechtigten Ersatzschule für jede Schülerin und jeden Schüler in Abhängigkeit von der besuchten Schulform oder -stufe im Jahr 2024 eine Förderquote von 80 Prozent, für jede Schülerin und jeden Schüler mit bestätigtem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 eine Förderquote von 85 Prozent des dem jeweiligen Förderschwerpunkt zugeordneten Betrags abzüglich des durch die kommunalen Schulträger nach § 7 Abs. 1 für die jeweilige Schulform oder -stufe oder den jeweiligen Förderschwerpunkt je Schülerin oder Schüler jährlich geleisteten Beitrags als Schülersatz. Für die Jahre 2025 bis 2033 erhöhen sich die Förderquoten nach Satz 1 jährlich jeweils um 0,555 Prozentpunkte.
(7)Abweichend von Abs. 6 betragen die jeweiligen Schülersätze 100 Prozent der nach Abs. 5 Satz 2 berechneten Beträge abzüglich des durch die kommunalen Schulträger nach § 7 Abs. 1 für den jeweiligen Förderschwerpunkt der Schulform Förderschule je Schülerin oder Schüler jährlich geleisteten Beitrags, wenn Schülerinnen oder Schüler mit bestätigtem Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 aufgrund nicht vorhandener schulischer Einrichtungen des für die Beschulung zuständigen hessischen kommunalen Schulträgers an einer zuschussberechtigten Förderschule beschult werden. Voraussetzung ist, dass der Träger der zuschussberechtigten Förderschule zum maßgeblichen Stichtag nach § 3 Abs. 1 eine mit dem für die Beschulung zuständigen hessischen kommunalen Schulträger abgeschlossene Kontingentvereinbarung über die Kosten der äußeren Schulverwaltung unter Angabe der Anzahl der höchstens aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler nachweist. Vor dem Abschluss oder der Abänderung einer Vereinbarung nach Satz 2 ist das Kultusministerium in Kenntnis zu setzen. Schulgeld nach § 6 darf in den Fällen nach Satz 1 nicht erhoben werden. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 ESchFG, vom 27.06.2013, gültig ab 01.01.2013 bis 31.12.2023 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 454 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051D8NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ESchulFinG_HE_!_2