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§ 3 ESchFG Landesnorm Hessen - Berechnung, Auszahlung und Zweckbindung der jährlichen Zuschüsse, Verjährung der Ansprüche Gesetz über die Finanzierung

Gesetz über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsgesetz - ESchFG) Vom 27. Juni 2013 § 3 Berechnung, Auszahlung und Zweckbindung der jährlichen Zuschüsse, Verjährung der Ansprüch

(1)Der Berechnung der Zuschüsse sind die Schülerzahlen der zuschussberechtigten Ersatzschulen nach dem Stichtag der letzten landeseinheitlichen Jahreserhebung zugrunde zu legen. Bei zuschussberechtigten Ersatzschulen, deren Unterrichtsabschnitte vom Schuljahresturnus abweichen, kann das Kultusministerium von anderen Stichtagen ausgehen. Die Erhebung der Schülerzahlen nach Satz 1 erfolgt durch Datenübermittlung im Rahmen des landeseigenen Schulverwaltungsverfahrens Lehrer- und Schülerdatenbank (LUSD), an dem die zuschussberechtigten Ersatzschulen zu diesem Zweck teilzunehmen haben.
(2)Bei Schulen für Kranke nach § 11 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes kann für kranke Schülerinnen und Schüler nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 des Hessischen Schulgesetzes eine den neun Monaten mit der höchsten Zahl an Schülerinnen und Schülern zugrundeliegende Jahresdurchschnittsschülerzahl ermittelt und den Berechnungen zugrunde gelegt werden. Nachweise nach Satz 1 sind durch den Träger der Ersatzschule anhand der monatlichen Datenabzüge aus der LUSD gegenüber dem nach § 6 der Verordnung über die Wahrnehmung zentraler und teilzentraler Aufgaben durch einzelne Staatliche Schulämter und über die Umsetzung gemeinsamer Ziele und Arbeitsvorhaben in Kooperationsverbünden vom 1. April 2015 (ABl. S. 110), geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2022 (ABl. 2023, S. 2) zuständigen Staatlichen Schulamt zu erbringen.
(3)Der Anspruch einer Schülerin oder eines Schülers auf sonderpädagogische Förderung und der jeweilige Förderschwerpunkt sind durch eine Bestätigung des zuständigen Staatlichen Schulamts nachzuweisen. Der Bestätigung des Staatlichen Schulamts muss eine förderdiagnostische Stellungnahme des zuständigen regionalen oder überregionalen Beratungs- und Förderzentrums zugrunde liegen. Eine Ersatzschule kann ein regionales oder überregionales Beratungs- und Förderzentrum nach Satz 2 sein. Erforderlichenfalls kann ein schulärztliches sowie in Zweifelsfällen ein schulpsychologisches Gutachten angefordert werden.
(4)Die Zuschüsse werden in vier Raten zum
  1. Februar,
  2. Mai,
  3. August und
  4. November eines jeden Jahres ausgezahlt.
(5)Die Verjährung des Anspruchs eines Trägers einer zuschussberechtigten Ersatzschule auf Zuschüsse richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
(6)Die jährlichen Zuschüsse aus der Ersatzschulfinanzierung sind zweckgebunden. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 ESchFG, vom 20.07.2023, gültig ab 01.11.2023 bis 31.12.2023 § 3 ESchFG, vom 24.03.2015, gültig ab 01.04.2015 bis 31.10.2023 § 3 ESchFG, vom 27.06.2013, gültig ab 01.01.2013 bis 31.03.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 454 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051D8NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ESchulFinG_HE_!_3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.