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§ 7 ESchFG Landesnorm Hessen - Leistungen der kommunalen Schulträger Gesetz über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsgesetz -

Gesetz über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsgesetz - ESchFG) Vom 27. Juni 2013 § 7 Leistungen der kommunalen Schulträger (1) Die kreisfreien Städte, die Landkreise und die

kreisangehörigen Gemeinden, die Schulträger sind, leisten den Trägern zuschussberechtigter Ersatzschulen jährlich einen Beitrag zur sachlichen Schulunterhaltung. Er beträgt für jede Schülerin und jeden Schüler dieser Schulen, die oder der am Stichtag des § 3 Abs. 1 den Wohnsitz im Gebiet des Leistungspflichtigen hatte, 75 Prozent des Gastschulbeitrages, der nach § 165 des Hessischen Schulgesetzes für auswärtige Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen der entsprechenden Schulform oder -stufe festgesetzt worden ist. Abweichend von Satz 2 sind bei Berufsschulen 75 Prozent des Gastschulbeitrages, der nach § 165 des Hessischen Schulgesetzes für auswärtige Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen der entsprechenden Schulform oder -stufe festgesetzt worden ist, von den Schulträgern zu entrichten, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler in einem Ausbildungsoder Arbeitsverhältnis stehen oder, sofern es sich um Jugendliche oder Heranwachsende ohne Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis handelt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für Schülerinnen und Schüler der als Ersatzschule genehmigten Kollegs gilt der Gastschulbeitrag für Fachschülerinnen und Fachschüler.

(2)Auf Antrag wird dem Träger der Ersatzschule für jede inklusiv beschulte Schülerin oder jeden inklusiv beschulten Schüler, für die oder den ein Anspruch auf sonderpädagogische Förderung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 nachgewiesen ist, ein Ausgleich in der Höhe der Differenz zwischen dem durch den kommunalen Schulträger für die jeweilige Schulform bereits gezahlten Beitrag zur sachlichen Schulunterhaltung nach Absatz 1 und dem jeweiligen nach § 165 des Hessischen Schulgesetzes festgesetzten Gastschulbeitrag für die Schulform Förderschulen gewährt. Entsprechende Nachweise nach § 3 Abs. 3 Satz 1 sowie über die Höhe des geleisteten Beitrags nach Abs. 1 sind durch den Träger der Ersatzschule gegenüber dem nach § 6 der Verordnung über die Wahrnehmung zentraler und teilzentraler Aufgaben durch einzelne Staatliche Schulämter und über die Umsetzung gemeinsamer Ziele und Arbeitsvorhaben in Kooperationsverbünden zuständigen Staatlichen Schulamt bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres zu erbringen.
(3)Für Schülerinnen und Schüler aus einem anderen Bundesland, die in Hessen eine zuschussberechtigte Ersatzschule besuchen, leistet das Land einen jährlichen Beitrag zur sachlichen Schulunterhaltung nach Maßgabe des Abs. 1 Satz 2 und 3. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 ESchFG, vom 24.03.2015, gültig ab 01.04.2015 bis 31.12.2023 § 7 ESchFG, vom 27.06.2013, gültig ab 01.01.2013 bis 31.03.2015 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 454 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051D8NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ESchulFinG_HE_!_7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.