Gesetz über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzierungsgesetz - ESchFG) Vom 27. Juni 2013 § 8 Stufenplan, Besitzstandswahrung (1) Zur Bestimmung der jährlich tatsächlich zu gewährende
n Schülersätze ist für jede Schulform oder -stufe ein Vergleich nach Abs. 3 durchzuführen. Grundlage sind die aufgrund des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes vom
- Dezember 1972 (GVBl. I S. 389, 1973 I S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- September 2011 (GVBl. I S. 402), veröffentlichten Beihilfesätze des Jahres 2012 als Besitzstandsbetrag, die nach § 2 Abs. 1 bis 7 berechneten Schülersätze je Schulform oder -stufe als Zielbetrag und ein nach Abs. 2 jährlich zu ermittelnder Vergleichsbetrag je Schulform oder -stufe.
(2)Der Vergleichsbetrag errechnet sich nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Die Besitzstandsbeträge der Schulformen oder -stufen, die den allgemeinen Schulen zugeordnet sind, werden im Jahr 2013 um 10 Prozent und in den Folgejahren jährlich jeweils zusätzlich um weitere 2 Prozent gesteigert. Die den einzelnen Förderschwerpunkten der Schulform Förderschule zugeordneten Besitzstandsbeträge werden im Jahr 2013 um 10 Prozent und in den Folgejahren jährlich jeweils zusätzlich um weitere 4 Prozent gesteigert. Abweichend von Satz 3 beginnt die prozentuale Steigerung im Jahr 2013 bei dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung mit 33 Prozent und bei dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung mit 18 Prozent. Abweichend von Satz 2 wird bei Ersatzschulen, denen bisher neben der Regelbeihilfe eine Zusatzbeihilfe in Höhe von 12,5 Prozent gewährt wurde, der Besitzstandsbetrag im Jahr 2013 einmalig um 1 Prozent gesteigert; diese Erhöhung bleibt in den Folgejahren erhalten.
(3)Die jährlich tatsächlich zu gewährenden Schülersätze je Schulform oder -stufe werden durch Vergleich wie folgt bestimmt:
- sobald der jährlich ermittelte Vergleichsbetrag den Zielbetrag erreicht oder übersteigt, ist ab diesem Zeitpunkt der jährliche Schülersatz nach § 2 zu gewähren;
- solange der jährlich ermittelte Vergleichsbetrag kleiner als der Zielbetrag ist, ist im betreffenden Jahr der Vergleichsbetrag nach Abs. 2 zu gewähren;
- ist der Zielbetrag kleiner als der Besitzstandsbetrag, dann ist der Besitzstandsbetrag zu gewähren.
(4)Die nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 ermittelten Schülersätze werden entsprechend § 2 Abs. 8 gesteigert oder vermindert.
(5)Die Bekanntgabe der jährlichen Schülersätze je Schulform oder -stufe und für die Förderschwerpunkte der Schulform Förderschule erfolgt durch das Kultusministerium.
(6)Bei Förderschulen, denen bisher zulasten von Planstellen Lehrkräfte des Landes unter Fortzahlung der Bezüge zur Verfügung gestellt oder denen die Bezüge anderer Lehrkräfte erstattet wurden, ist basierend auf den jeweils aktuellen Schülerzahlen zum Stichtag nach § 3 Abs. 1 jährlich ein Vergleich auf Schulebene durchzuführen. Hierzu ist ein auf die einzelne Schule bezogener Besitzstandsbetrag je Schülerin oder Schüler zu errechnen, indem der der jeweiligen Schule im Jahr 2012 gewährte Erstattungsbetrag durch die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler, welche die betreffende Schule im Jahr 2012 zum Stichtag der maßgeblichen landeseinheitlichen Jahreserhebung besucht haben, geteilt wird. Dieser Besitzstandsbetrag je Schülerin oder Schüler ist zur Feststellung des jährlichen Gesamtbesitzstandsbetrages der Schule mit der aktuellen Schülerzahl nach Satz 1 zu multiplizieren. Übersteigt beim jährlich durchzuführenden Vergleich der Gesamtbesitzstandsbetrag der Schule den der Schule unter Zugrundlegung der nach Abs. 4 bekanntgegebenen Schülersätze zustehenden Zuschuss, ist an Stelle dieses Zuschusses im betreffenden Jahr der Gesamtbesitzstandsbetrag zuzüglich der Anpassung nach § 2 Abs. 8 zu gewähren. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 ESchFG, vom 20.07.2023, gültig ab 01.01.2024 bis (gegenstandslos) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 454 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051D8NN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ESchulFinG_HE_!_8