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§ 2 AgrAusschEntschV HE Landesnorm Hessen Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Agrarausschüsse und der Orts- und Kreislandwirtinnen un

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Agrarausschüsse und der Orts- und Kreislandwirtinnen und -landwirte Vom 12. September 1997 Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2024 bis 31.12

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Agrarausschüsse und der Orts- und Kreislandwirtinnen und -landwirte vom

  1. September 1997 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Agrarausschüsse und der Orts- und Kreislandwirtinnen und -landwirte vom
  2. September 1997 01.01.2004 bis 31.12.2030 Eingangsformel 01.01.2004 bis 31.12.2030 § 1 01.01.2024 bis 31.12.2030 § 2 01.01.2024 bis 31.12.2030 § 3 02.12.2023 bis 31.12.2030 Auf Grund des § 1 Abs. 5 Satz 3, des § 2 Abs. 3 und des § 4 Abs. 3 des Berufsstandsmitwirkungsgesetzes vom
  3. Juli 1997 (GVBl. I S. 227) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen verordnet:

Eingangsformel § 1

(1)Die Höhe der monatlichen Entschädigung für die Mitglieder des Landesagrarausschusses und der Gebietsagrarausschüsse beträgt: 1. für die Mitglieder des Landesagrarausschusses
  1. a)für das vorsitzende Mitglied 422 Euro im Haushaltsjahr 2024, 465 Euro ab dem Haushaltsjahr 2025,
  2. b)für die sonstigen Mitglieder 203 Euro im Haushaltsjahr 2024, 224 Euro ab dem Haushaltsjahr 2025, 2. für die Mitglieder der Gebietsagrarausschüsse
  3. a)für das vorsitzende Mitglied 338 Euro im Haushaltsjahr 2024, 372 Euro ab dem Haushaltsjahr 2025,
  4. b)für die sonstigen Mitglieder 57 Euro im Haushaltsjahr 2024, 63 Euro ab dem Haushaltsjahr 2025.
(2)Die Entschädigung wird vom Beginn des Monats an gewährt, in dem die Mitgliedschaft in dem Ausschuß beginnt. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt mit Ablauf des letzten Monats des Benennungszeitraums oder, sofern noch keine neuen Ausschüsse gebildet worden sind, mit Ablauf des letzten Monats vor der Neubildung oder mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied ausscheidet.
(3)Ist das vorsitzende Ausschußmitglied verhindert, so erhält seine Stellvertretung dessen Entschädigung für jeden vollen Monat der Vertretungszeit. Dabei wird die ihr oder ihm als sonstigem Mitglied zustehende Entschädigung angerechnet.
(4)Nimmt ein Mitglied an einer Sitzung des Ausschusses nicht teil, werden von den in Abs. 1 festgesetzten Entschädigungssätzen jeweils 70 Prozent für den Monat einbehalten, in dem die Sitzung stattgefunden hat. Nimmt im Falle des Satz 1 ein stellvertretendes Mitglied an der Sitzung teil, steht diesem der einbehaltene Betrag zu.
(5)Die Zahlung erfolgt monatlich nachträglich.

§ 1§ 2

(1)Die Aufwandsentschädigung für Ortslandwirtinnen und -landwirte beträgt je Bezirk 282 Euro für das gesamte Haushaltsjahr 2024, 311 Euro jährlich ab dem Haushaltsjahr
  1. Sind in einem Bezirk mehrere Ortslandwirtinnen oder Ortslandwirte benannt, wird die Höhe der anteiligen Aufwandsentschädigung im Benehmen mit den Anspruchsberechtigten vom Kreisausschuss der in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom
  2. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Landkreise festgelegt.
(2)Die Aufwandsentschädigung für Kreislandwirtinnen und -landwirte, die nicht gleichzeitig vorsitzendes Mitglied eines Gebietsagrarausschusses sind, beträgt monatlich 141 Euro im Haushaltsjahr 2024, monatlich 156 Euro ab dem Haushaltsjahr 2025.
(3)Kreislandwirtinnen und -landwirte, die vorsitzende Mitglieder eines Gebietsagrarausschusses sind, erhalten nur die Entschädigung als vorsitzendes Mitglied des Gebietsagrarausschusses.
(4)Die Zahlung an die Kreislandwirtinnen und -landwirte erfolgt monatlich nachträglich, die Zahlung an die Ortslandwirtinnen und -landwirte erfolgt jeweils zum 1. Juli des Haushaltsjahres.
(5)§ 1 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 2§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

§ 3

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