Verordnung über pauschale Investitionszuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen Vom 26. April 2002 § 3 Auszahlung, Nachweise (1) Der erste Jahresbetrag der pauschalen Zuweisung entsprechend der Mittelbe
reitstellung im Landesprogramm wird nach Anzeige bei der nach § 4 zuständigen Behörde über den erfolgten Baubeginn sowie der Bestätigung des Zuweisungsempfängers, dass die Zuweisung nach Satz 4 verwendet werden kann, gezahlt. Weitere Jahresbeträge des betreffenden Landesprogramms werden mit jeweils einem Viertel des Jahressollbetrages zum
- Januar,
- April,
- Juli und
- September ausgezahlt. Von der Regelung nach Satz 1 und 2 können bei Maßnahmen, bei denen der Zuweisungsempfänger einen erhöhten Bedarf an zuweisungsfähigen Mitteln infolge eines zügigeren Baufortschritts nachweist, auf dessen Antrag Abweichungen zugelassen werden, wenn die notwendigen Haushaltsmittel vorhanden sind. Die ausgezahlte Zuweisung ist jeweils bis zum Jahresende zu verwenden; der erste Jahresbetrag ist ausnahmsweise bis spätestens zum
- Juni des folgenden Jahres zu verwenden, wenn er nach dem
- September ausgezahlt worden ist. Nicht rechtzeitig verwendete Beträge sind nach § 48 des Finanzausgleichsgesetzes zu verzinsen. Zum
- Dezember des jeweiligen Vorjahres ist zu bestätigen, dass die Mittel des Folgejahres für die Weiterführung der Maßnahme benötigt werden. Geht diese Bestätigung zu einem späteren Zeitpunkt ein, werden die weiteren Teilzahlungen in der ursprünglich vorgesehenen Höhe und Reihenfolge vom nächstmöglichen Zahlungstermin an ausgezahlt.
(2)Spätestens bis zum
- November des auf die letzte Auszahlung folgenden Jahres, im Fall des Abs. 1 Satz 4
- Halbsatz bis zum
- Mai des darauf folgenden Jahres hat der Zuweisungsempfänger der nach § 4 zuständigen Behörde die ordnungsgemäße Herstellung der Anlage unter Beifügung einer entsprechenden Erklärung der Bauleitung zu bestätigen. Eine Aufstellung über die nach Abs. 1 vorgegebene zeitliche Verwendung der Zuweisung und über die Berechnung des eventuell entstandenen Zinsanspruches des Landes nach Abs. 1 Satz 5 sowie die Bestätigung des Rechnungsprüfungsamtes nach § 31 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes ist beizufügen. Wird diese Frist nicht eingehalten oder wird die Bestätigung des Rechnungsprüfungsamtes nicht uneingeschränkt erteilt, kann die Zuweisung von dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium und dem für das Kommunalwesen zuständigen Ministerium ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Eine Aufstellung über die tatsächlich entstandenen Kosten entsprechend der Aufgliederung der Kostenrichtwerte ist spätestens ein Jahr nach der wasserrechtlichen Abnahme der nach § 94 des Hessischen Wassergesetzes zuständigen Behörde vorzulegen.
(3)Sofern die Zuweisung die tatsächlichen Ausgaben für die - vollständig hergestellte - Maßnahme übersteigt, ist sie für andere nach § 1 Abs. 2 förderbare Maßnahmen zu verwenden oder dem Land zu erstatten. Die nach § 4 zuständige Behörde ist über die beabsichtigte Verwendung zu unterrichten. Soweit die Anlage in geringerem Umfang (nach Maßgabe der Kostenrichtwerte) als im Landesprogramm ausgewiesen hergestellt wurde, erfolgt eine Neuberechnung auf Grund der Kostenrichtwerte; Überzahlungen sind zu erstatten und ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung nach § 48 des Finanzausgleichsgesetzes zu verzinsen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen die Verringerung mit schriftlicher Zustimmung der nach § 94 des Hessischen Wassergesetzes zuständigen Behörde durch eine zusätzliche Maßnahme ausgeglichen wird. Die Zustimmung kann auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur erfolgen. Von einer Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der zurückzufordernde Betrag 2500 Euro nicht übersteigt. Dies gilt auch für Zuweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung gewährt worden sind. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 AbwAnlInvZuwV HE, vom 26.04.2002, gültig ab 01.01.2004 bis 29.03.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 97 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051E7NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=AbwAnlInvZuwV_HE_!_3