Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen Vom 8. Februar 2006 § 1 Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen (1) Gemeinden, Gemeindeverbände und Abwasserverbände können nach Maßgabe der ver
fügbaren Mittel im Rahmen des im Haushalt 2006 veranschlagten Landesprogramms (Abschlussprogramm Abwasser) Zuweisungen für die Verzinsung und Tilgung von Darlehen erhalten, die sie für Investitionen zur Errichtung von Abwasseranlagen und für Maßnahmen der Fremdwasserreduzierung bei der bei der Landesbank Hessen-Thüringen eingerichteten Landestreuhandstelle Hessen aufnehmen.
(2)In das Landesprogramm werden nur Investitionsmaßnahmen aufgenommen, für die Kostenrichtwerte nach der Anlage festgelegt sind und die 25000 Euro nicht unterschreiten. Nicht gefördert werden:
- Anlagen für Wochenendgebiete und für Gebiete mit Bauten, die überwiegend als zweiter Wohnsitz genutzt werden, sowie für sonstige Freizeiteinrichtungen,
- Hausanschlüsse,
- Kanalanschlüsse und Maßnahmen der Abwasserbehandlung gewerblich oder industriell genutzter Gebiete, von Grundstücken der Bundeswehr, der Bundespolizei und der stationierten ausländischen Streitkräfte,
- Erschließungsmaßnahmen innerhalb von Neubaugebieten,
- Erneuerungen von Abwasseranlagen (Ersatz für schadhafte oder veraltete Anlagen), die bereits vom Land mitfinanziert worden sind oder für die die Ausschlusskriterien nach Nr. 1 bis 4 maßgeblich waren, unabhängig davon, ob diese Maßnahmen zur Fremdwasserreduzierung beitragen. Dies gilt nicht für die Behebung von Elementarschäden. Erweiterungen bestehender Kanäle können in den Fällen berücksichtigt werden, in denen sich die Anzahl der nach der bisherigen Bemessung an den Kanal angeschlossenen Einwohner um mindestens 20 vom Hundert erhöht. Erneuerungen von Kanälen, die vom Land noch nicht mitfinanziert wurden, sind nur in Gemeinden mit weniger als 50000 Einwohnerinnen und Einwohnern förderfähig. Maßnahmen der Fremdwasserreduzierung können auch in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 und 4 gefördert werden. Im Übrigen werden nur Investitionsmaßnahmen aufgenommen, für die der Bauträger darlegt, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet sind und für die er erklärt, dass auf eine Verrechnung mit der Abwasserabgabe nach § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung vom
- Januar 2005 (BGBl. I S. 115) verzichtet wird.
(3)Das Landesprogramm umfasst die Investitionsmaßnahmen und die hierfür vorgesehenen Zuweisungen. Das Programm oder die Programmteile werden von dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium erstellt und im Einvernehmen mit dem für die Finanzen zuständigen Ministerium und dem für das Kommunalwesen zuständigen Ministerium festgestellt. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 AbwAnlZuwV HE, vom 09.11.2011, gültig ab 01.12.2011 bis 31.12.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 31 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051E9NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=AbwAnlZuwV_HE_!_1