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§ 7 HDSG Landesnorm Hessen - Zulässigkeit der Datenverarbeitung Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) in der Fassung vom 7. Januar 1999 Textnachweis ab:

Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) in der Fassung vom 7. Januar 1999 § 7 Zulässigkeit der Datenverarbeitung

(1)Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn
  1. eine diesem Gesetz vorgehende Rechtsvorschrift sie vorsieht oder zwingend voraussetzt,
  2. dieses Gesetz sie zuläßt oder
  3. der Betroffene ohne jeden Zweifel eingewilligt hat.
(2)Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Sie muß sich im Falle einer Datenverarbeitung nach Abs. 4 ausdrücklich auch auf die dort genannten Daten beziehen. Wird die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt, ist der Betroffene hierauf schriftlich besonders hinzuweisen. Der Betroffene ist in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, insbesondere über den Verwendungszweck der Daten, aufzuklären. Die Aufklärungspflicht umfaßt bei beabsichtigten Übermittlungen auch den Empfänger der Daten. Der Betroffene ist unter Darlegung der Rechtsfolgen darauf hinzuweisen, daß er die Einwilligung verweigern und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
(3)Unzulässig ist eine zu rechtlichen Folgen oder erheblichen Beeinträchtigungen für den Betroffenen führende Entscheidung, wenn sie auf einer Bewertung einzelner Merkmale seiner Person beruht, die ausschließlich durch eine automatisierte Verarbeitung seiner Daten erstellt wurde. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann durch Gesetz zugelassen werden, das die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen sicherstellt.
(4)Soweit nicht eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung personenbezogener Daten über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, die Gewerkschaftszugehörigkeit, die Gesundheit oder das Sexualleben vorsieht oder zwingend voraussetzt, darf eine Verarbeitung nur nach §§ 33 bis 35 und 39 erfolgen. Im übrigen ist eine Verarbeitung auf Grund dieses Gesetzes nur zulässig, wenn sie ausschließlich im Interesse des Betroffenen liegt und der Hessische Datenschutzbeauftragte vorab gehört worden ist.
(5)Wenn der Betroffene schriftlich begründet, daß der rechtmäßigen Verarbeitung seiner Daten auf Grund dieses Gesetzes schutzwürdige, sich aus seiner besonderen persönlichen Lage ergebende Gründe entgegenstehen, ist die Verarbeitung nur zulässig, nachdem eine Abwägung im Einzelfall ergeben hat, daß seine Gründe hinter dem öffentlichen Interesse an der Verarbeitung zurückstehen müssen. Dem Betroffenen ist das Ergebnis mit Begründung schriftlich mitzuteilen.
(6)Wer für den Einsatz oder die wesentliche Änderung eines Verfahrens zur automatisierten Datenverarbeitung zuständig ist, hat vor dem Beginn der Verarbeitung zu untersuchen, ob damit Gefahren für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschützten Rechte verbunden sind; dies gilt in besonderem Maße für die in § 7 Abs. 4 genannten Daten. Das Verfahren darf nur eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist, daß diese Gefahren nicht bestehen oder durch technische und organisatorische Maßnahmen verhindert werden können. Das Ergebnis der Untersuchung und dessen Begründung sind aufzuzeichnen und dem behördlichen Datenschutzbeauftragten zur Prüfung zuzuleiten.
(7)Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 genannten Stellen dürfen Daten, die Straftaten betreffen, nur unter behördlicher Aufsicht verarbeiten oder wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1999, 98 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F0NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=DSG_HE_!_7

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