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§ 15 HDSG Landesnorm Hessen - Gemeinsame Verfahren Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) in der Fassung vom 7. Januar 1999 Textnachweis ab: 01.01.2004 g

Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) in der Fassung vom 7. Januar 1999 § 15 Gemeinsame Verfahren

(1)Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das mehreren datenverarbeitenden Stellen gemeinsam die Verarbeitung personenbezogener Daten ermöglicht, ist nur zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Benutzung des Verfahrens ist im Einzelfall nur erlaubt, wenn hierfür die Zulässigkeit der Datenverarbeitung gegeben ist. Vor der Einrichtung oder Änderung eines gemeinsamen Verfahrens ist der Hessische Datenschutzbeauftragte zu hören. Ihm sind die Festlegungen nach Abs. 2 Satz 1, das Verfahrensverzeichnis nach § 6 Abs. 1 und das Ergebnis der Untersuchung nach § 7 Abs. 6 Satz 3 vorzulegen.
(2)Die beteiligten Stellen bestimmen eine Stelle, der die Planung, Einrichtung und Durchführung des gemeinsamen Verfahrens obliegt und legen schriftlich fest
  1. die Bezeichnung und die Aufgaben jeder beteiligten datenverarbeitenden Stelle sowie den Bereich der Datenverarbeitung, für deren Rechtmäßigkeit sie im Einzelfall verantwortlich ist und
  2. die für die Durchführung des gemeinsamen Verfahrens nach § 10 Abs. 2 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Die mit der Durchführung des gemeinsamen Verfahrens betraute Stelle verwahrt ein Doppel des von den beteiligten Stellen nach § 6 Abs. 1 zu erstellenden Verfahrensverzeichnisses und hält es zusammen mit den Angaben nach Satz 1 Nr. 1 zur Einsicht für die Öffentlichkeit bereit; dies gilt auch für die Angaben nach Satz 1 Nr. 2, soweit dadurch die Sicherheit des Verfahrens nicht beeinträchtigt wird. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3)Stellen, auf die dieses Gesetz keine Anwendung findet, können am gemeinsamen Verfahren beteiligt werden, wenn vertraglich sichergestellt ist, daß sie in diesem Verfahren die Bestimmungen dieses Gesetzes beachten und sich der Kontrolle des Hessischen Datenschutzbeauftragten unterwerfen.
(4)Die Betroffenen können ihre Rechte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 gegenüber jeder der beteiligten Stellen geltend machen, unabhängig davon, welche Stelle im Einzelfall für die Verarbeitung der betroffenen Daten verantwortlich ist. Die Stelle, an die der Betroffene sich wendet, leitet das Anliegen an die jeweils zuständige Stelle weiter. Das Auskunftsrecht nach § 18 erstreckt sich auch auf die Angaben nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.
(5)Die Abs. 1, 2 und 4 Satz 3 gelten entsprechend, wenn innerhalb einer datenverarbeitenden Stelle ein gemeinsames automatisiertes Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten für verschiedene Zwecke eingerichtet wird. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1999, 98 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F0NN00000000020 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=DSG_HE_!_15

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.