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§ 18 HDSG Landesnorm Hessen - Auskunft und Benachrichtigung Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) in der Fassung vom 7. Januar 1999 Textnachweis ab: 01.

Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) in der Fassung vom 7. Januar 1999 § 18 Auskunft und Benachrichtigung

(1)Datenverarbeitende Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert speichern, haben die Betroffenen von dieser Tatsache schriftlich zu benachrichtigen und dabei die Art der Daten sowie die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Speicherung zu nennen. Die Benachrichtigung erfolgt zum Zeitpunkt der Speicherung oder im Fall einer beabsichtigten Übermittlung spätestens mit deren Durchführung. Dienen die Daten der Erstellung einer beabsichtigten Mitteilung an den Betroffenen, kann die Benachrichtigung mit dieser Mitteilung verbunden werden.
(2)Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
  1. die Daten beim Betroffenen erhoben oder von ihm mitgeteilt worden sind,
  2. die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist,
  3. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Verarbeitung seiner Daten erlangt hat,
  4. die Benachrichtigung des Betroffenen unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(3)Datenverarbeitende Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert speichern, haben dem Betroffenen auf Antrag gebührenfrei Auskunft zu erteilen über
  1. die zu seiner Person gespeicherten Daten,
  2. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung sowie
  3. die Herkunft der Daten und die Empfänger übermittelter Daten, soweit dies gespeichert ist. In dem Antrag soll die Art der Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden.
(4)Abs. 1 und 3 gelten nicht für personenbezogene Daten, die deshalb gesperrt sind, weil sie auf Grund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, sowie für solche Daten, die ausschließlich zum Zwecke der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle gespeichert werden.
(5)Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, die zur Person des Betroffenen geführt werden, dann kann er bei der speichernden Stelle Einsicht in die von ihm bezeichneten Akten verlangen. Werden die Akten nicht zur Person des Betroffenen geführt, hat er Angaben zu machen, die das Auffinden der zu seiner Person gespeicherten Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten des Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, daß ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist dem Betroffenen Auskunft nach Abs. 3 zu erteilen. Im übrigen kann ihm statt Einsicht Auskunft gewährt werden.
(6)Abs. 1 und 3 gelten nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß die dort gewährten Rechte des Betroffenen hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung oder einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter zurücktreten müssen. Die Entscheidung trifft der Leiter der speichernden Stelle oder dessen Stellvertreter. Werden Auskunft oder Einsicht nicht gewährt, ist der Betroffene unter Mitteilung der wesentlichen Gründe darauf hinzuweisen, daß er sich an den Hessischen Datenschutzbeauftragten wenden kann.
(7)Bei Prüfungs- und Berufungsverfahren können die in Abs. 1 bis 6 gewährten Rechte erst nach dem Verfahrensabschluß geltend gemacht werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1999, 98 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F0NN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=DSG_HE_!_18

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