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§ 21 HDSG Landesnorm Hessen - Rechtsstellung Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) in der Fassung vom 7. Januar 1999 gültig ab: 29.12.2015 gültig bis: 2

Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) in der Fassung vom 7. Januar 1999 § 21 Rechtsstellung

(1)Der Landtag wählt auf Vorschlag der Landesregierung den Hessischen Datenschutzbeauftragten .
(2)Der Präsident des Landtags verpflichtet den Hessischen Datenschutzbeauftragten vor dem Landtag, sein Amt gerecht und unparteiisch zu führen und die Verfassung des Landes Hessen , das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Gesetze getreulich zu wahren.
(3)Der Hessische Datenschutzbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Er übt seine Tätigkeit hauptamtlich aus. Nebentätigkeiten sind zulässig, wenn durch sie das Vertrauen in die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Hessischen Datenschutzbeauftragten nicht gefährdet wird und sie sonst mit dem Ansehen des Amtes vereinbar sind. Der Hessische Datenschutzbeauftragte erteilt dem Landtag jährlich Auskunft über Art und Umfang der von ihm im Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten sowie über die dafür erhaltenen Vergütungen.
(4)Der Hessische Datenschutzbeauftragte wird für die Dauer der jeweiligen Wahlperiode des Landtags gewählt; nach dem Ende der Wahlperiode bleibt er bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Durch Urteil des Staatsgerichtshofs können ihm das Amt und die Rechte aus dem Amt abgesprochen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die bei einem Beamten die Entlassung aus dem Dienst nach den §§ 22 und 23 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom
  1. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom
  2. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), oder die Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes rechtfertigen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens 15 Mitgliedern des Landtags unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die §§ 31 bis 35 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof in der Fassung vom
  3. Januar 2001 (GVBl. I S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. März 2015 (GVBl. S. 158), sind entsprechend anzuwenden. Der Hessische Datenschutzbeauftragte kann jederzeit von seinem Amt zurücktreten. Er bestellt für den Fall seiner Verhinderung oder für den Fall seines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Amt für die Zeit bis zur Wahl seines Nachfolgers einen Beschäftigten seiner Dienststelle zum Vertreter. Als Verhinderung gilt auch, wenn im Einzelfall in der Person des Hessischen Datenschutzbeauftragten Gründe vorliegen, die bei einem Richter zum Ausschluß von der Mitwirkung oder zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit führen können.
(5)Der Hessische Datenschutzbeauftragte kann an den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtags teilnehmen und sich zu Fragen äußern, die für den Datenschutz von Bedeutung sind.
(6)Der Hessische Datenschutzbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, als Amtsbezüge in entsprechender Anwendung des Hessischen Besoldungsgesetzes vom
  1. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Dezember 2015 (GVBl. S. 594), ein Amtsgehalt in Höhe des jeweils einem Beamten des Landes Hessen zustehenden Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 7 sowie einen Familienzuschlag in der jeweils einem Beamten des Landes Hessen zustehenden Höhe. Daneben finden hinsichtlich der Reise- und Umzugskosten, des Trennungsgeldes und der Beihilfen die für Beamte des Landes Hessen geltenden Vorschriften Anwendung. Gleiches gilt in Urlaubsangelegenheiten.
(7)Zuständig für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung der Amtsbezüge einschließlich der Sonderzahlungen sowie für die Rückforderung zu viel gezahlter Amtsbezüge ist die Hessische Bezügestelle im Auftrag des Hessischen Datenschutzbeauftragten. Zuständig für die Festsetzung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld ist die Dienststelle des Hessischen Datenschutzbeauftragten. Festsetzungsstelle für die Beihilfe ist die Kanzlei des Hessischen Landtags.
(8)Der Hessische Datenschutzbeauftragte und dessen Hinterbliebenen erhalten Versorgung in entsprechender Anwendung der in Hessen für die Mitglieder der Landesregierung geltenden Bestimmungen. Zuständig für die Festsetzung der Versorgungsbezüge ist das Regierungspräsidium Kassel im Auftrag des Hessischen Datenschutzbeauftragten. Weitere Fassungen dieser Norm § 21 HDSG, vom 20.05.2011, gültig ab 01.07.2011 bis 28.12.2015 § 21 HDSG, vom 07.01.1999, gültig ab 01.01.2004 bis 30.06.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1999, 98 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F0NN00000000031 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=DSG_HE_!_21

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