Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG) in der Fassung vom 7. Januar 1999 § 24 Aufgaben
(1)Der Hessische Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den datenverarbeitenden Stellen. Zu diesem Zwecke kann er Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben; insbesondere kann er die Landesregierung und einzelne Minister sowie die übrigen datenverarbeitenden Stellen in Fragen des Datenschutzes beraten. Die Gerichte unterliegen der Kontrolle des Hessischen Datenschutzbeauftragten, soweit sie nicht in richterlicher Unabhängigkeit tätig werden. Der Hessische Datenschutzbeauftragte kontrolliert die Einhaltung der Datenschutzvorschriften auch bei den Stellen, die sich und soweit sie sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1 seiner Kontrolle unterworfen haben.
(2)Der Hessische Datenschutzbeauftragte beobachtet die Auswirkungen der automatisierten Datenverarbeitung auf die Arbeitsweise und die Entscheidungsbefugnisse der datenverarbeitenden Stellen. Er hat insbesondere darauf zu achten, ob sie zu einer Verschiebung in der Gewaltenteilung zwischen den Verfassungsorganen des Landes, zwischen den Organen der kommunalen Selbstverwaltung und zwischen der staatlichen und der kommunalen Selbstverwaltung führen. Er soll Maßnahmen anregen, die ihm geeignet erscheinen, derartige Auswirkungen zu verhindern.
(3)Der Hessische Datenschutzbeauftragte arbeitet mit den Behörden und sonstigen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, im Bund und in den Ländern zuständig sind, zusammen.
(4)Der Hessische Datenschutzbeauftragte ist zuständige Behörde für die 1. Kontrolle der Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes nach § 38 Abs. 6 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2015 (BGBl. I S. 162), 2. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
- a)nach § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes,
- b)nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324), 3. Leistung von Hilfe nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 (BGBl. 1985 II S. 538, 539).“ Weitere Fassungen dieser Norm § 24 HDSG, vom 20.05.2011, gültig ab 01.07.2011 bis 27.07.2016 § 24 HDSG, vom 07.01.1999, gültig ab 01.01.2004 bis 30.06.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1999, 98 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F0NN00000000037 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=DSG_HE_!_24