Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) *) § 14 Höhe des Ruhegehalts
(1)Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2)(weggefallen)
(3)Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er
- das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, nach § 51 Abs. 4 Nr. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
- die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 51 Abs. 4 Nr. 2 oder § 194 Abs. 1 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 197, des Hessischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird oder
- das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird; die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nr. 1 und 3 und 18,0 vom Hundert in den Fällen der Nr. 2 nicht übersteigen. Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satz 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des siebenundsechzigsten Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satz 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem er das siebenundsechzigste Lebensjahr vollendet. Das Ruhegehalt ist nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand
- in den Fällen des Satz 1 Nr. 2 das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet und mindestens fünfundvierzig Jahre,
- in den Fällen des Satz 1 Nr. 3 das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet und mindestens vierzig Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Den in den Satz 5 genannten Zeiten stehen Zeiten nach den §§ 8 bis 10 gleich, die der Beamte vor dem
- Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat, soweit sie nicht von § 12a erfasst werden. Soweit sich bei der Berechnung nach Satz 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.
(4)Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um sechzig Deutsche Mark für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Bleibt ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (§ 5 Abs. 1 Satz 2) mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung nach Satz 1 oder 2 zurück, wird nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt; dies gilt nicht, wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist.
(5)Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das nach Absatz 1 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfaßten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.
(6)Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den jeweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden. Fußnoten *) In der Fassung gemäß § 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Überleitung des Beamtenversorgungsgesetzes (= Artikel 3 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (
- DRModG) vom
- November 2010 (GVBl. I S. 410, 413) und der Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes (= Artikel 4 des
- DRModG), berichtigt am 9.12.2010 (GVBl. I S. 606) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2010, 410 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F1NN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BeamtVG_HE_!_14