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§ 69d BeamtVG HE Landesnorm Hessen - Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene

gesetz (HBeamtVG) *) § 69d Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Beamte und Versorgungsempfänger (1) Auf Versorgungsfälle, d

in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger

. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängers.

(2)Für am
  1. Januar 2001 vorhandene Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand, deren Beschäftigungsverhältnis über den
  2. Januar 2001 hinaus andauert, gilt § 53a in der bis zum
  3. Dezember 2000 geltenden Fassung längstens bis zum
  4. Dezember 2007, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger

als die Anwendung des § 53 Abs.

  1. Für am
  2. Januar 1992 vorhandene Wahlbeamte auf Zeit im Ruhestand bleibt § 69a unberührt.

(3)Für am
  1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum
  2. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes:
  3. § 14 Abs. 3

mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand Minderung des Ruhegehalts für jedes Jahr des vorgezogenen Ruhestandes (vom Hundert) Höchstsatz der Gesamtminderung des Ruhegehalts (vom Hundert) vor dem 1.1.2002 1,8 3,6 vor dem 1.1.2003 2,4 7,2 vor dem 1.1.2004 3,0 10,8 2. § 13 Abs. 1 Satz 1

mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand Umfang der Berücksichtigung als Zurechnungszeit in Zwölfteln vor dem 1.1.2002 5 vor dem 1.1.2003 6 vor dem 1.1.2004 7

(4)Für am
  1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die vor dem
  2. Januar 1942 geboren sind, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt mindestens 40 Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6, § 8 oder § 9 zurückgelegt haben, gilt Absatz 1 entsprechend.
(5)Auf am
  1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die bis zum
  2. November 1950 geboren und am
  3. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind sowie nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt werden,

§ 14Abs. 3 nicht anzuwenden.

(6)Für am
  1. Januar 2001 vorhandene Beamte, die nach dem
  2. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch werden und nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht in den Ruhestand versetzt werden,

§ 14Abs.

3 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 63. Lebensjahres

  1. a)die Vollendung des 61. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1942 geboren sind,
  2. b)die Vollendung des 62. Lebensjahres tritt, wenn sie vor dem 1. Januar 1943 geboren sind; sind sie vor dem 1. Januar 1941 geboren,

§ 14Abs.

3 nicht anzuwenden. Fußnoten *) In der Fassung gemäß § 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Überleitung des Beamtenversorgungsgesetzes (= Artikel 3 des Ersten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen (

  1. DRModG) vom
  2. November 2010 (GVBl. I S. 410, 413) und der Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes (= Artikel 4 des
  3. DRModG), berichtigt am 9.12.2010 (GVBl. I S. 606) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2010, 410 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F1NN00000000102 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BeamtVG_HE_!_69d

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