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§ 4 HAGTierNebG Landesnorm Hessen - Kosten der Beseitigung tierischer Nebenprodukte Hessisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigu

Hessisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (HAGTierNebG) Vom 19. Juli 2005 § 4 Kosten der Beseitigung tierischer Nebenprodukte

(1)Die Beseitigungspflichtigen tragen die Kosten der Beseitigung (Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verarbeiten und endgültiges Beseitigen).
(2)Zur Deckung der Kosten der Beseitigung erheben sie von den Besitzern der tierischen Nebenprodukte Gebühren und Auslagen aufgrund einer Satzung nach Maßgabe des Gesetzes über kommunale Abgaben vom
  1. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Januar 2005 (GVBl. I S. 54). § 11 Abs. 2 Satz 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und § 15 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom
  3. Dezember 2000 (GVBl. I S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. März 2005 (GVBl. I S. 229), bleiben unberührt.
(3)Ist dem Inhaber eines Verarbeitungsbetriebes, einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage die Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes übertragen, so gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der Gebühren ein auf einer Entgeltliste beruhendes privatrechtliches Entgelt verlangt werden kann. Dieses Entgelt wird nach den Selbstkostenpreisvorschriften der §§ 5 und 6 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), und den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) unter Zugrundelegung eines kalkulatorischen Gewinnes von zwei vom Hundert auf die Selbstkosten ermittelt.
(4)Die Satzungen nach Abs. 2 und die Entgeltlisten nach Abs. 3 bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde, Rabatte oder Nachlässe dürfen nicht gewährt werden.
(5)Die Genehmigung für die Gebühren- und Auslagenerhebung wird erteilt, wenn der Beseitigungspflichtige nachweist, dass bei einer vorkalkulatorischen Betrachtung durch die Erhebung der Gebühren und Auslagen eine Überschreitung der entstehenden Selbstkosten nicht zu erwarten ist. Überschreitungen der Selbstkosten aus vorangegangenen Berechnungszeiträumen sind bei der Gebührenkalkulation in Ansatz zu bringen.
(6)Die Genehmigung der Entgeltlisten nach Abs. 3 wird erteilt, wenn
  1. das Unternehmen nachweist, dass die geforderten Entgelte in Anbetracht seiner gesamten Kosten- und Erlöslage bei wirtschaftlicher Betriebsführung für die Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 11 Abs. 4 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes unter Berücksichtigung der Kosten und der möglichen Erlöse bei diesen Leistungen erforderlich sind und
  2. die Entgelte den Erfordernissen einer sicheren und kostengünstigen Bereitstellung der Beseitigungsdienstleistung Rechnung tragen. Zur wirtschaftlichen Betriebsführung gehört es, dass das Unternehmen, auch bei der Vergabe von Aufträgen durch Markterkundung und Angebotseinholung von Dritten, die Möglichkeiten zur kostengünstigen Bereitstellung der notwendigen Leistungen sowie zu einem vorteilhaften Einsatz oder Absatz der Erzeugnisse einschließlich der Energiegewinnung erkundet und nutzt. Bei der Vergabe von Aufträgen ist mit dem Auftragnehmer die Anwendung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu vereinbaren.
(7)Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Ist vor Ablauf der Frist eine neue Genehmigung beantragt, so können bis zur Entscheidung über den Antrag die zuletzt genehmigten Entgelte unter dem Vorbehalt einer Nachberechnung erhoben werden.
(8)Die nach Abs. 4 und 9 zuständige Behörde, das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, die Hessische Tierseuchenkasse sowie die Landkreise und kreisfreien Städte können von den Beseitigungspflichtigen - auch für zurückliegende Rechnungsperioden - verlangen, dass ihnen Einblick in die für die Kosten und Erlöse maßgeblichen Betriebsunterlagen und -einrichtungen gewährt wird und ihnen Auskünfte und Abschriften von Unterlagen gegeben werden; sie können hierzu Zutritt zum Betrieb verlangen. Zu diesem Zweck können Sachverständige beauftragt werden, denen die in Satz 1 genannten Befugnisse zu gewähren sind.
(9)Wird nachträglich festgestellt, dass die Ermittlung der Selbstkosten nach Abs. 3 nicht ordnungsgemäß erfolgte, so kann die zuständige Behörde eine erteilte Genehmigung widerrufen. Sie kann die Rückzahlung der durch die nicht ordnungsgemäße Ermittlung der Selbstkosten erzielten Mehrerlöse anordnen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 542 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F2NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=TierNebG_HE_!_4

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