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§ 1 HASG Landesnorm Hessen - Berufsbezeichnungen Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) vom 23. Mai 2002 gültig ab: 01.01.2013 gültig bi

Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) *) Vom 23. Mai 2002 § 1 Berufsbezeichnungen

(1)Die Berufsbezeichnung
  1. "Architektin" oder "Architekt",
  2. "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt",
  3. "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt",
  4. "Stadtplanerin" oder "Stadtplaner" darf nur führen, wer unter der jeweiligen Berufsbezeichnung in ein Berufsverzeichnis nach § 3 dieses Gesetzes oder § 19b des Ingenieurkammergesetzes vom
  5. September 1986 (GVBl. I S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  6. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716), eingetragen oder aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder als auswärtige berufsangehörige Person oder Berufsgesellschaft nach § 7 dazu berechtigt ist.
(2)Einen Zusatz wie "frei" oder "freischaffend" zur Berufsbezeichnung nach Abs. 1 darf führen, wer seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt. Eigenverantwortlich handelt, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar selbstständig alleine oder in dieser Weise mit anderen freiberuflich Tätigen, mit angestellten Berufsangehörigen oder in einer Berufsgesellschaft ausübt. Unabhängig tätig ist, wer bei Ausführung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
(3)Die Berufsbezeichnung hat mit dem Zusatz "baugewerblich" oder "gewerblich" zu führen, wer mit dieser Tätigkeitsart in ein Berufsverzeichnis nach § 3 dieses Gesetzes oder § 19b des Ingenieurkammergesetzes eingetragen ist.
(4)Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach Abs. 1 oder davon abgeleitete Bezeichnungen (Wortbildungen) darf nur führen oder führen lassen, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen berechtigt ist.
(5)Das Recht zur Führung akademischer Grade und die nach dem Recht der Europäischen Union gewährte Befugnis, die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Heimat- oder Herkunftsstaates in einer dessen Amtssprache zu führen, bleiben unberührt.
(6)Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen kann in begründeten Einzelfällen den Nachweis der rechtmäßigen Führung der Berufsbezeichnung nach Abs. 1 bis 5 verlangen. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 HASG, vom 15.11.2007, gültig ab 29.11.2007 bis 31.12.2012 § 1 HASG, vom 23.05.2002, gültig ab 01.01.2004 bis 28.11.2007 Fußnoten *) Das Gesetz ist nach Art. 4 des Gesetzes zur Reform des Rechts über die Führung der Berufsbezeichnung in den Bereichen der Architektur und der Stadtplanung vom
  1. Mai 2002 (GVBl. I S. 182; GVBl. II -) am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Verkündung in Kraft getreten; es tritt mit Ausnahme von § 10 mit Ablauf des
  2. Dezember 2020 außer Kraft. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 182 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F3NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ArchStPlG_HE_!_1

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