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§ 3 HASG Landesnorm Hessen - Berufsverzeichnisse Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) vom 23. Mai 2002 gültig ab: 01.01.2013 gültig bi

Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) *) Vom 23. Mai 2002 § 3 Berufsverzeichnisse

(1)Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen führt die Berufsverzeichnisse (Listen) der im Lande Hessen ansässigen Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften. Die Zuständigkeit anderer berufsständischer Kammern bleibt unberührt.
(2)In die Berufsverzeichnisse sind einzutragen
  1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen, frühere Namen, Datum und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Ordens- oder Künstlernamen, eine geschlechtsbezogene Anrede, akademische Grade;
  2. die Anschrift des Ortes der Niederlassung, der Anstellung oder der Hauptwohnung;
  3. die Berufsbezeichnung und Tätigkeitsart wie freischaffend oder freiberuflich in Nebentätigkeit, im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis oder öffentlichen Dienst, selbstständig oder angestellt im Baugewerbe oder in einem anderen Gewerbe, freischaffend, nicht freischaffend oder gewerblich in einer Berufsgesellschaft oder nicht mehr berufstätig und Angaben zur Bauvorlageberechtigung in Hessen,
  4. das Datum der Eintragung, einer Änderung und deren Löschung,
  5. die Mitgliedsnummer und Übermittlungssperren.
(3)Eingetragen werden können
  1. Angaben über Eintragungen in Berufsverzeichnissen anderer berufsständischer Kammern in einem Bundesland, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten anderen Staaten,
  2. Interessens- und Tätigkeitsschwerpunkte, elektronische Post- und Internet-Adressen, besondere Rechte und Befähigungen als berufsangehörige Person sowie andere berufsfördernde Merkmale aufgrund freiwilliger Angaben, die jederzeit rücknehmbar sind,
  3. Ordnungsmerkmale zur Verwaltung der Eintragungen,
  4. Name, Anschrift und Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung sowie die vereinbarten Erhöhungen der Versicherungssumme. Das Nähere bestimmt die Architekten- und Stadtplanerkammer.
(4)Zu statistischen Zwecken sind getrennt einzutragen der Heimat- und Herkunftsstaat sowie der Ort und Name der Ausbildungsstätte, bei der der berufsqualifizierende Abschluss erworben wurde, und nach dem Recht der Europäischen Union anerkannte, von den Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften abweichende Rechte, die zur Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes berechtigen. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 HASG, vom 15.11.2007, gültig ab 29.11.2007 bis 31.12.2012 § 3 HASG, vom 23.05.2002, gültig ab 01.01.2004 bis 28.11.2007 Fußnoten *) Das Gesetz ist nach Art. 4 des Gesetzes zur Reform des Rechts über die Führung der Berufsbezeichnung in den Bereichen der Architektur und der Stadtplanung vom
  1. Mai 2002 (GVBl. I S. 182; GVBl. II -) am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Verkündung in Kraft getreten; es tritt mit Ausnahme von § 10 mit Ablauf des
  2. Dezember 2020 außer Kraft. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 182 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F3NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ArchStPlG_HE_!_3

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