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§ 4 HASG Landesnorm Hessen - Eintragungsvoraussetzungen Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) vom 23. Mai 2002 Textnachweis ab: 01.01.2

Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) *) Vom 23. Mai 2002 § 4 Eintragungsvoraussetzungen

(1)In das Berufsverzeichnis des entsprechenden Fachgebietes ist auf Antrag einzutragen, wer
  1. eine den Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 entsprechende berufsqualifizierende Ausbildung in einem Studiengang an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit einem nach dem Recht eines Bundeslandes oder der Europäischen Gemeinschaften anerkannten Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis abgeschlossen,
  2. eine nachfolgende hauptberufliche praktische Tätigkeit in dem betreffenden Fachgebiet in Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren oder in Teilzeitbeschäftigung, die einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren entspricht, erbracht (Berufspraxis) und
  3. seine berufliche Niederlassung oder hauptberufliche Anstellung oder ohne eine solche seine Hauptwohnung im Geschäftsbereich der Architekten- und Stadtplanerkammer hat. Eine berufsqualifizierende Ausbildung setzt eine Regelstudienzeit von acht Semestern oder vier Jahren voraus, es sei denn nach diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ist ein Studiengang mit kürzerer Regelstudienzeit anerkannt. Ist ein außerhalb der Europäischen Union ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden, ist die Gleichwertigkeit dieses Nachweises durch die dafür zuständige Stelle besonders festzustellen. Als Architektin oder Architekt ist unabhängig von den Voraussetzungen des Satz 1 Nr. 1 einzutragen, wem die entsprechende Berufsbezeichnung wegen besonderer fachlicher Leistungen auf dem Gebiet der Architektur nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach Europäischem Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen Staates verliehen wurde.
(2)Die Eintragung als 1. Landschaftsarchitektin oder Landschaftsarchitekt ist auch mit einer Ausbildung in der Fachrichtung Landschaftsplanung oder Landespflege möglich; 2. Stadtplanerin oder Stadtplaner setzt eine Ausbildung in
  1. a)der Fachrichtung Stadtplanung oder Raumplanung mit Schwerpunkt Stadtplanung oder
  2. b)der Fachrichtung Architektur, Bauingenieurwesen, Geographie, Vermessungswesen oder Landespflege mit Schwerpunkt oder Aufbau- oder Ergänzungsstudium der Stadtplanung oder mit einer hauptberuflichen fachlichen Berufspraxis von fünf Jahren in Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung, die einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung von fünf Jahren entspricht, oder
  3. c)einem nach Europäischem Gemeinschaftsrecht anzuerkennenden vergleichbaren anderen Studiengang voraus.
(3)Die Berufspraxis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 umfasst eine unter fachkundiger Aufsicht einer berufsangehörigen Person ausgeübte Tätigkeit in wesentlichen dem betreffenden Fachgebiet entsprechenden Berufsaufgaben und die Teilnahme an den aufgrund dieses Gesetzes vorgeschriebenen Fortbildungsmaßnahmen. Des Nachweises der Berufspraxis bedarf es nicht, wenn eine solche nach Europäischem Gemeinschaftsrecht nicht gefordert werden darf. Bei Architektinnen und Architekten ist die Gleichwertigkeit einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nach Europäischem Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen Staat erworbenen Berufspraxis in den dem entsprechenden Fachgebiet wesentlichen Berufsaufgaben unabhängig von Satz 1 festzustellen.
(4)Die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 sind auch erfüllt durch die Staatsprüfung zum gehobenen oder höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in der Bundesrepublik Deutschland in der dem Fachgebiet entsprechenden Fachrichtung.
(5)Mit dem Antrag sind neben den Nachweisen nach Abs. 1 bis 4 beizubringen
  1. eine Geburtsurkunde sowie ein Nachweis über den geführten und früher geführte Namen,
  2. ein Nachweis über den im Lande Hessen gelegenen Ort der beruflichen Niederlassung, der hauptberuflichen Anstellung oder der Hauptwohnung,
  3. eine Erklärung darüber, dass Gründe nicht bekannt sind, die nach § 5 einer Eintragung entgegenstehen können,
  4. eine Erklärung über frühere, bestehende oder anderweitig beantragte Eintragungen in vergleichbaren Berufsverzeichnissen anderer berufsständischer Kammern in den Bundesländern, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staaten,
  5. ein Nachweis über eine bei Aufnahme der Berufstätigkeit ausreichende Berufshaftpflichtversicherung bei selbstständiger oder gewerblicher Berufsausübung,
  6. ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde; bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1, kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister verlangt werden,
  7. als freie oder freischaffende berufsangehörige Person eine Erklärung, dass der Beruf entsprechend § 1 Abs. 2 ausgeübt wird. Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens vor Ablauf von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweise abschließend zu entscheiden.
(6)Ist die Eintragung in einem anderen vergleichbaren Berufsverzeichnis in einem Bundesland nur deshalb gelöscht worden, weil die Eintragung oder die dafür maßgebliche berufliche Niederlassung oder Anstellung oder der entsprechende Wohnsitz aufgegeben wurde, so ist die Person innerhalb von drei Monaten nach Löschung ohne Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen in die Liste ihres Fachgebiets einzutragen, soweit kein Versagungsgrund vorliegt. Wird die Eintragung bei einer anderen Kammer beibehalten, gilt Satz 1 entsprechend.
(7)Vom Nachweis einzelner Eintragungsvoraussetzungen kann abgesehen werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer besonderen Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Zweck einer Eintragungsvoraussetzung auf andere Weise entsprochen werden kann. Das gilt nicht für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 HASG, vom 12.12.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 08.12.2015 § 4 HASG, vom 15.12.2009, gültig ab 28.12.2009 bis 31.12.2012 § 4 HASG, vom 15.11.2007, gültig ab 29.11.2007 bis 27.12.2009 § 4 HASG, vom 02.03.2005, gültig ab 09.03.2005 bis 28.11.2007 Fußnoten *) Das Gesetz ist nach Art. 4 des Gesetzes zur Reform des Rechts über die Führung der Berufsbezeichnung in den Bereichen der Architektur und der Stadtplanung vom
  1. Mai 2002 (GVBl. I S. 182; GVBl. II -) am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Verkündung in Kraft getreten; es tritt mit Ausnahme von § 10 mit Ablauf des
  2. Dezember 2020 außer Kraft. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 182 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F3NN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ArchStPlG_HE_!_4

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