Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) *) Vom 23. Mai 2002 § 4 Eintragungsvoraussetzungen
(1)In das Berufsverzeichnis des entsprechenden Fachgebietes ist auf Antrag einzutragen, wer
- eine den Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 entsprechende berufsqualifizierende Ausbildung in einem Studiengang an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung mit einem nach dem Recht eines Bundeslandes oder der Europäischen Gemeinschaften anerkannten Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis abgeschlossen,
- eine nachfolgende hauptberufliche praktische Tätigkeit in dem betreffenden Fachgebiet in Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren oder in Teilzeitbeschäftigung, die einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung von zwei Jahren entspricht, erbracht (Berufspraxis) und
- seine berufliche Niederlassung oder hauptberufliche Anstellung oder ohne eine solche seine Hauptwohnung im Geschäftsbereich der Architekten- und Stadtplanerkammer hat. Eine berufsqualifizierende Ausbildung setzt eine Regelstudienzeit von insgesamt mindestens acht Semestern oder vier Jahren auf Vollzeitbasis oder sechs Studienjahren, die zumindest drei Jahre Vollzeitstudium an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung umfassen und die mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen wurde, voraus, es sei denn, nach diesem Gesetz, aufgrund dieses Gesetzes oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ist ein Studiengang mit anderer Regelstudienzeit anerkannt. Beträgt die Regelstudienzeit nach Satz 2 weniger als acht Semester oder vier Jahre, aber mindestens sechs Semester oder drei Jahre, beträgt die Zeit der praktischen Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 vier Jahre. Ist ein außerhalb der Europäischen Union ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden, ist die Gleichwertigkeit dieses Nachweises durch die dafür zuständige Stelle besonders festzustellen. Als Architektin oder Architekt ist unabhängig von den Voraussetzungen des Satz 1 Nr. 1 einzutragen, wem die entsprechende Berufsbezeichnung wegen besonderer fachlicher Leistungen auf dem Gebiet der Architektur nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach Europäischem Gemeinschaftsrecht gleichgestellten anderen Staates verliehen wurde.
(2)Die Eintragung als 1. Landschaftsarchitektin oder Landschaftsarchitekt ist auch mit einer Ausbildung in der Fachrichtung Landschaftsplanung oder Landespflege möglich; 2. Stadtplanerin oder Stadtplaner setzt eine Ausbildung in
- a)der Fachrichtung Stadtplanung oder Raumplanung mit Schwerpunkt Stadtplanung oder
- b)der Fachrichtung Architektur, Bauingenieurwesen, Geographie, Vermessungswesen oder Landespflege mit Schwerpunkt oder Aufbau- oder Ergänzungsstudium der Stadtplanung oder mit einer hauptberuflichen fachlichen Berufspraxis von fünf Jahren in Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung, die einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung von fünf Jahren entspricht, oder
- c)einem nach Europäischem Gemeinschaftsrecht anzuerkennenden vergleichbaren anderen Studiengang voraus.
(3)Die Berufspraxis nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 umfasst eine unter fachkundiger Aufsicht einer berufsangehörigen Person ausgeübte Tätigkeit in wesentlichen dem betreffenden Fachgebiet entsprechenden Berufsaufgaben (einschließlich Baustellenpraxis von mindestens sechs Monaten) und die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen. Das Nähere über Inhalt, Umfang und Nachweis der praktischen Tätigkeit und der Fortbildungsmaßnahmen ist durch Rechtsverordnung zu regeln. Des Nachweises der Berufspraxis bedarf es nicht, wenn eine solche nach Europäischem Gemeinschaftsrecht nicht gefordert werden darf. Der Nachweis der Gleichwertigkeit der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staat erworbenen Berufspraxis mit den Anforderungen nach Satz 1 kann verlangt werden.
(4)Die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 sind auch erfüllt durch die Staatsprüfung zum gehobenen oder höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in der Bundesrepublik Deutschland in der dem Fachgebiet entsprechenden Fachrichtung. Den Anforderungen an die Berufspraxis nach Abs. 3 steht eine fachliche Beschäftigung im öffentlichen Dienst gleich.
(5)Soweit die Ausbildung nicht den Voraussetzungen nach diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften für die Niederlassung oder hauptberufliche Anstellung entspricht, können nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Rechtsverordnung Ausgleichsmaßnahmen in Form
- eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges oder
- einer Eignungsprüfung verlangt werden, soweit der Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeberschaft das erfordern. Die betreffende Person hat in diesem Falle das Recht der Wahl zwischen einer der Ausgleichsmaßnahmen.
(6)Mit dem Antrag sind neben den Nachweisen nach Abs. 1 bis 4 beizubringen
- eine Geburtsurkunde sowie ein Nachweis über den geführten und früher geführte Namen,
- ein Nachweis über den im Lande Hessen gelegenen Ort der beruflichen Niederlassung, der hauptberuflichen Anstellung oder der Hauptwohnung,
- eine Erklärung darüber, dass Gründe nicht bekannt sind, die nach § 5 einer Eintragung entgegenstehen können,
- eine Erklärung über frühere, bestehende oder anderweitig beantragte Eintragungen in vergleichbaren Berufsverzeichnissen anderer berufsständischer Kammern in den Bundesländern, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staaten,
- ein Nachweis über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung bei selbstständiger oder gewerblicher Berufsausübung,
- ein Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde und gegebenenfalls vergleichbare nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staates ausgestellte andere Nachweise; bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1, kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister verlangt werden,
- als freie oder freischaffende berufsangehörige Person eine Erklärung, dass der Beruf entsprechend § 1 Abs. 2 ausgeübt wird,
- weitere nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften anzuerkennende Nachweise. Über den Antrag ist unverzüglich, spätestens vor Ablauf von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweise abschließend zu entscheiden. Der Empfang der Nachweise ist binnen eines Monats schriftlich oder mittels elektronischer Post zu bestätigen. Auf fehlende Nachweise ist hinzuweisen. Ist die Prüfung der Unterlagen bei Berufsangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 besonders aufwendig, verlängert sich die Frist um einen Monat.
(7)Ist die Eintragung in einem anderen vergleichbaren Berufsverzeichnis in einem Bundesland nur deshalb gelöscht worden, weil die Eintragung oder die dafür maßgebliche berufliche Niederlassung oder Anstellung oder der entsprechende Wohnsitz aufgegeben wurde, so ist die Person innerhalb von drei Monaten nach Löschung ohne Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen in die Liste ihres Fachgebiets einzutragen, soweit kein Versagungsgrund vorliegt. Wird die Eintragung bei einer anderen Kammer beibehalten, gilt Satz 1 entsprechend.
(8)Vom Nachweis einzelner Eintragungsvoraussetzungen kann abgesehen werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer besonderen Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn dem Zweck einer Eintragungsvoraussetzung auf andere Weise entsprochen werden kann. Das gilt nicht für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 HASG, vom 12.12.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 08.12.2015 § 4 HASG, vom 15.12.2009, gültig ab 28.12.2009 bis 31.12.2012 § 4 HASG, vom 02.03.2005, gültig ab 09.03.2005 bis 28.11.2007 § 4 HASG, vom 23.05.2002, gültig ab 01.01.2004 bis 08.03.2005 Fußnoten *) Das Gesetz ist nach Art. 4 des Gesetzes zur Reform des Rechts über die Führung der Berufsbezeichnung in den Bereichen der Architektur und der Stadtplanung vom
- Mai 2002 (GVBl. I S. 182; GVBl. II -) am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Verkündung in Kraft getreten; es tritt mit Ausnahme von § 10 mit Ablauf des
- Dezember 2020 außer Kraft. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 182 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F3NN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ArchStPlG_HE_!_4