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§ 7 HASG Landesnorm Hessen - Auswärtige Berufsangehörige und Berufsgesellschaften Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) vom 23. Mai 200

Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) *) Vom 23. Mai 2002 § 7 Auswärtige Berufsangehörige und Berufsgesellschaften

(1)Berufsangehörige und Berufsgesellschaften, die im Lande Hessen keine Niederlassung oder hauptberufliche Anstellung oder ohne solche keine Hauptwohnung haben (Auswärtige), dürfen ihre Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 bis 3 ohne Eintragung in das Berufsverzeichnis nach § 3 dieses Gesetzes oder § 19b des Ingenieurkammergesetzes führen, wenn sie
  1. zur Führung dieser Berufsbezeichnung aufgrund gesetzlicher Regelung eines anderes Bundeslandes, in dem sie ihre maßgebliche Niederlassung, Anstellung oder Hauptwohnung haben, berechtigt sind,
  2. zur Führung dieser Berufsbezeichnung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften berechtigt sind,
  3. aufgrund einer gesetzlichen Regelung eines Staates, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften oder der nicht nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften einem Mitgliedstaat gleichgestellt ist, einen Nachweis über die Führung einer vergleichbaren Berufsbezeichnung besitzen und dieser im Lande Hessen anerkannt ist,
  4. ohne entsprechende gesetzliche Regelung in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat die Voraussetzungen zur Eintragung in ein Berufsverzeichnis nach § 3 erfüllen.
(2)Wird vorübergehend eine Leistung den Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 entsprechend orts- und objektbezogen im Lande Hessen erbracht, ist das der Architekten- und Stadtplanerkammer unter Angabe des Namens oder der Firma, des Ortes der Niederlassung, der zuständigen berufsständischen Kammer oder vergleichbaren Einrichtung sowie der Bezeichnung des Vorhabens (Objekt) und dessen Ortes anzuzeigen; das gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Wettbewerben. Ein Nachweis über die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung, den Umfang der Berechtigung zur Ausübung des Berufs in dem Heimat- oder Herkunftsstaat und eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung kann verlangt werden. Die Daten können bis zu fünf Jahre nach Abschluss des Objekts gespeichert werden und sind danach oder spätestens zehn Jahre nach der Anzeige zu löschen.
(3)Auswärtige Berufsangehörige und Berufsgesellschaften haben unbeschadet der für sie geltenden eigenen Berufspflichten die nach diesem Gesetz geltenden allgemeinen Berufspflichten im Lande Hessen zu beachten. Sie sind zur Überwachung der Einhaltung dieser Pflichten wie Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer zu behandeln.
(4)Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann die Führung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 und 2 oder einer vergleichbaren Berufsbezeichnung in einer Fremdsprache untersagen, wenn das aus Gründen, die in dem Verhalten der Person oder Berufsgesellschaft liegen, zum Schutz des Ansehens des Berufsstandes, der Auftraggeberschaft oder der Allgemeinheit erforderlich ist und die Voraussetzungen zu ihrer rechtmäßigen Führung nicht nachgewiesen werden, die Voraussetzungen der Versagung oder Löschung der Eintragung nach § 5 vorliegen oder gegen die allgemeinen Berufspflichten nach Abs. 3 Satz 1 verstoßen wurde. Wird die Berufsbezeichnung mit einem Zusatz nach § 1 Abs. 2 geführt, kann ein Nachweis verlangt werden, dass die entsprechenden Anforderungen erfüllt werden.
(5)Die Gleichwertigkeit eines außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellten und in einem anderen Mitgliedstaat bereits anerkannten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises sowie eine nach diesem Gesetz zu fordernde und in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Berufspraxis sind durch die zuständige Stelle besonders festzustellen.
(6)Die Zuständigkeit anderer berufsständischer Kammern bleibt unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 HASG, vom 12.12.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 08.12.2015 § 7 HASG, vom 15.12.2009, gültig ab 28.12.2009 bis 31.12.2012 § 7 HASG, vom 15.11.2007, gültig ab 29.11.2007 bis 27.12.2009 Fußnoten *) Das Gesetz ist nach Art. 4 des Gesetzes zur Reform des Rechts über die Führung der Berufsbezeichnung in den Bereichen der Architektur und der Stadtplanung vom
  1. Mai 2002 (GVBl. I S. 182; GVBl. II -) am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Verkündung in Kraft getreten; es tritt mit Ausnahme von § 10 mit Ablauf des
  2. Dezember 2020 außer Kraft. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 182 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F3NN00000000027 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ArchStPlG_HE_!_7

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