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§ 7 HASG Landesnorm Hessen - Auswärtige Berufsangehörige und Berufsgesellschaften Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) vom 23. Mai 200

Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) *) Vom 23. Mai 2002 § 7 Auswärtige Berufsangehörige und Berufsgesellschaften

(1)Berufsangehörige und Berufsgesellschaften, die im Lande Hessen keine Niederlassung oder hauptberufliche Anstellung oder ohne solche keine Hauptwohnung haben (Auswärtige), dürfen ihre Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 bis 4 ohne Eintragung in das Berufsverzeichnis nach § 3 dieses Gesetzes oder § 19b des Ingenieurkammergesetzes führen, wenn sie
  1. zur Führung dieser Berufsbezeichnung aufgrund gesetzlicher Regelung eines anderes Bundeslandes, in dem sie ihre maßgebliche Niederlassung, Anstellung oder Hauptwohnung haben, berechtigt sind,
  2. zur Führung dieser Berufsbezeichnung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften berechtigt sind,
  3. aufgrund einer gesetzlichen Regelung eines Staates, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften oder der nicht nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften einem Mitgliedstaat gleichgestellt ist, einen Nachweis über die Führung einer vergleichbaren Berufsbezeichnung besitzen und dieser im Lande Hessen anerkannt ist,
  4. ohne entsprechende gesetzliche Regelung in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat die Voraussetzungen zur Eintragung in ein Berufsverzeichnis nach § 3 erfüllen.
(2)Wird vorübergehend oder gelegentlich eine Dienstleistung entsprechend den Berufsaufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 im Lande Hessen erbracht, ohne dass die Person oder Gesellschaft in ein Berufsverzeichnis oder Berufsgesellschaftsverzeichnis einer entsprechenden Kammer eines Bundeslandes eingetragen ist, ist deren erstmalige Ausführung unter Angabe des Namens oder der Firma, des Ortes der Niederlassung, der berufsständischen Kammer oder vergleichbaren Einrichtung oder der Aufsichtsbehörde sowie der Bezeichnung des Vorhabens (Objekt) und des belegenen Ortes der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen zuvor oder in dringenden Fällen nachträglich schriftlich oder durch elektronische Post anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Angaben zu machen über
  1. die Staatsangehörigkeit der Person,
  2. die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung,
  3. den Umfang der Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder der Tätigkeit in dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie
  4. eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung. Soweit weder die Ausbildung noch die Berufsbezeichnung noch die Ausübung des Berufs oder der Tätigkeit in dem Herkunftsmitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staat reglementiert ist, kann die Anzeige in beliebiger Form darüber, dass die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre berechtigt ausgeübt wurde, erfolgen. Die Anzeige ist einmal jährlich zu erneuern, wenn beabsichtigt ist, während des betreffenden Jahres weitere Dienstleistungen zu erbringen. Erfolgte eine entsprechende Anzeige bereits bei einer anderen Architekten- oder Ingenieurkammer eines Bundeslandes, genügt eine formlose Mitteilung darüber. Die Anzeige ist nicht erforderlich bei der Bewerbung um öffentlich oder nicht öffentlich ausgeschriebene Dienstleistungsaufträge und Wettbewerbe; wird daraufhin ein Auftrag erteilt, ist die Anzeige nachzuholen. Soweit die Voraussetzungen zur Führung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Berufsbezeichnungen nicht vorliegen, ist die Berufsbezeichnung in einer Amtssprache des Staates der Niederlassung zu führen; besteht dort keine entsprechende Berufsbezeichnung, ist der Ausbildungsnachweis in einer Amtssprache des Staates der Niederlassung anzugeben. Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann in begründeten Zweifelsfällen Nachweise über die Angaben der Anzeige oder Mitteilung verlangen. Die Daten können bis zu fünf Jahre nach Abschluss des Objekts in einem besonderen Register gespeichert werden, ohne dass die betreffende Person oder Berufsgesellschaft damit Mitglied der Architekten- und Stadtplanerkammer oder eines Versorgungswerkes oder einer anderen Einrichtung wird, und sind danach oder spätestens zehn Jahre nach der Anzeige zu löschen. Für die Anzeige und Registrierung dürfen Kosten nicht erhoben werden.
(3)Auswärtige Berufsangehörige und Berufsgesellschaften haben unbeschadet der für sie geltenden eigenen Berufspflichten die nach diesem Gesetz geltenden allgemeinen Berufspflichten im Lande Hessen zu beachten. Sie sind zur Überwachung der Einhaltung dieser Pflichten wie Mitglieder der Architekten- und Stadtplanerkammer zu behandeln.
(4)Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann die Führung einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 und 2 oder einer vergleichbaren Berufsbezeichnung in einer Fremdsprache untersagen, wenn das aus Gründen, die in dem Verhalten der Person oder Berufsgesellschaft liegen, zum Schutz des Ansehens des Berufsstandes, der Auftraggeberschaft oder der Allgemeinheit erforderlich ist und die Voraussetzungen zu ihrer rechtmäßigen Führung nicht nachgewiesen werden, die Voraussetzungen der Versagung oder Löschung der Eintragung nach § 5 vorliegen oder gegen die allgemeinen Berufspflichten nach Abs. 3 Satz 1 verstoßen wurde. Wird die Berufsbezeichnung mit einem Zusatz nach § 1 Abs. 2 geführt, kann ein Nachweis verlangt werden, dass die entsprechenden Anforderungen erfüllt werden.
(5)Die Gleichwertigkeit eines außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellten und in einem anderen Mitgliedstaat bereits anerkannten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises sowie eine nach diesem Gesetz zu fordernde und in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Berufspraxis sind durch die zuständige Stelle besonders festzustellen. Wird über die Feststellung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes .
(6)Die Zuständigkeit anderer berufsständischer Kammern bleibt unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 HASG, vom 12.12.2012, gültig ab 01.01.2013 bis 08.12.2015 § 7 HASG, vom 15.11.2007, gültig ab 29.11.2007 bis 27.12.2009 § 7 HASG, vom 23.05.2002, gültig ab 01.01.2004 bis 28.11.2007 Fußnoten *) Das Gesetz ist nach Art. 4 des Gesetzes zur Reform des Rechts über die Führung der Berufsbezeichnung in den Bereichen der Architektur und der Stadtplanung vom
  1. Mai 2002 (GVBl. I S. 182; GVBl. II -) am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Verkündung in Kraft getreten; es tritt mit Ausnahme von § 10 mit Ablauf des
  2. Dezember 2020 außer Kraft. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 182 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F3NN00000000029 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ArchStPlG_HE_!_7

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