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§ 8 HASG Landesnorm Hessen - Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) vom 23. Mai 2002 gültig ab

Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) *) Vom 23. Mai 2002 § 8 Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen

(1)Die in ein Berufsverzeichnis nach § 3 eingetragenen Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften bilden als Pflichtmitglieder die "Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen". Berufsgesellschaften mit ausschließlich der Ingenieurkammer des Landes Hessen als Pflichtmitglieder angehörenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind keine Pflichtmitglieder. Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann nach Maßgabe einer Satzung freiwillige Mitglieder aufnehmen.
(2)Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen ist eine landesunmittelbare selbstverwaltete Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie bestimmt ihren Sitz durch Satzung. Sie kann örtliche Untergliederungen bilden. Sie führt ein Dienstsiegel.
(3)Organe sind
  1. die Vertreterversammlung,
  2. der Vorstand. Diese geben sich eine Geschäftsordnung, die im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen ist.
(4)Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit dem nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt der neu gewählten Mitglieder. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Organen ist ausgeschlossen. Mit der Annahme der Wahl eines Amtes scheidet die gewählte Person aus dem anderen Amt aus. Bedienstete der Aufsichtsbehörde, die geschäftsplanmäßig mit der Aufsicht über die Architekten- und Stadtplanerkammer befasst sind, sind von der Mitgliedschaft in einem Organ ausgeschlossen.
(5)Die Architekten- und Stadtplanerkammer wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Diese werden vertreten durch eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Die Satzung kann als Vertreter weitere Mitglieder des Vorstandes bestimmen.
(6)Erklärungen, die die Architekten- und Stadtplanerkammer vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Das gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(7)Gegen Entscheidungen der Architekten- und Stadtplanerkammer kann unmittelbar ein Rechtsbehelf bei dem zuständigen Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit eingelegt werden; ein Vorverfahren findet nicht statt.
(8)Die Verfahren nach diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung können über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 HASG, vom 23.05.2002, gültig ab 01.01.2004 bis 27.12.2009 Fußnoten *) Das Gesetz ist nach Art. 4 des Gesetzes zur Reform des Rechts über die Führung der Berufsbezeichnung in den Bereichen der Architektur und der Stadtplanung vom
  1. Mai 2002 (GVBl. I S. 182; GVBl. II -) am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Verkündung in Kraft getreten; es tritt mit Ausnahme von § 10 mit Ablauf des
  2. Dezember 2020 außer Kraft. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 182 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F3NN00000000033 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ArchStPlG_HE_!_8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.