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§ 9 HASG Landesnorm Hessen - Aufgaben Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) vom 23. Mai 2002 gültig ab: 01.01.2013 gültig bis: 08.12.20

Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) *) Vom 23. Mai 2002 § 9 Aufgaben

(1)Die Aufgaben der Architekten- und Stadtplanerkammer sind
  1. Wahrung der beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder,
  2. Mitwirkung an der Pflege und Weiterentwicklung der Baukultur, der Baukunst, des Bauwesens, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Stadtplanung,
  3. Beratung der Mitglieder sowie anderer und angehender Berufsangehöriger und Berufsgesellschaften in Fragen deren Berufsausübung sowie von Parlament, Behörden und Gerichten in Fragen des Berufsstandes, der Berufsaufgaben und der Berufsausübung,
  4. Pflege und Förderung der Zusammenarbeit mit anderen berufsständischen Kammern, Berufsverbänden und Einrichtungen,
  5. Förderung der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie des Wettbewerbswesens,
  6. Benennung sachverständiger Berufsangehöriger auf Nachfrage von Behörden, Gerichten und Dritten,
  7. Durchführung der Eintragungs- und Löschungsverfahren sowie Führung der Berufsverzeichnisse,
  8. Feststellung der Unbedenklichkeit der Führung der Berufsbezeichnung und Bestimmung der Dauer deren vorläufigen Weiterführung bei kammerangehörigen Berufsgesellschaften,
  9. Überwachung der Einhaltung der nach diesem Gesetz geltenden Obliegenheiten und Berufspflichten sowie die Durchführung der Berufsordnungsverfahren,
  10. Feststellung der Bauvorlageberechtigung auf Antrag einer berufsangehörigen Person oder Berufsgesellschaft,
  11. Erteilung der für die Berufsausübung dienlichen Bescheinigungen und Nachweise, die zeitlich oder fallbezogen beschränkt werden können,
  12. durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesene Angelegenheiten. Die gesetzlichen Aufgaben anderer berufsständischer Kammern bleiben unberührt.
(2)Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann
  1. Einrichtungen zur Beilegung von Streitigkeiten schaffen, die sich aus der Berufsausübung von Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften zwischen diesen oder mit Dritten ergeben, und sich oder solche Einrichtungen als Gütestelle nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung anerkennen lassen,
  2. Mitglieder als Sachverständige für Fragen des Bauwesens, Städtebaus und Berufswesens aufgrund einer Rechtsverordnung öffentlich bestellen und vereidigen,
  3. zur Durchführung von Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 durch Satzung besondere Einrichtungen schaffen oder sich an solchen anderer Träger beteiligen,
  4. zur Durchführung von Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bis 11 und nach Nr. 1 und 2 besondere Ausschüsse einrichten, die in ihrer Entscheidung unabhängig sind,
  5. die Durchführung von Prüfungen und Eignungsfeststellungen auf andere Einrichtungen im Einzelfall oder allgemein übertragen. Bei Mitgliedern einer Einrichtung oder eines Ausschusses, die zugleich Mitglied der Architekten- und Stadtplanerkammer sind, gilt § 8 Abs. 4 entsprechend.
(3)Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen kann durch Rechtsverordnung als zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes vom
  1. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), bestimmt werden.
(4)Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen ist die nach dem Recht der Europäischen Union zuständige Behörde und Kontaktstelle in allen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs. Die Zuständigkeit anderer Behörden bleibt unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 HASG, vom 15.11.2007, gültig ab 29.11.2007 bis 31.12.2012 § 9 HASG, vom 23.05.2002, gültig ab 01.01.2004 bis 28.11.2007 Fußnoten *) Das Gesetz ist nach Art. 4 des Gesetzes zur Reform des Rechts über die Führung der Berufsbezeichnung in den Bereichen der Architektur und der Stadtplanung vom
  1. Mai 2002 (GVBl. I S. 182; GVBl. II -) am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Verkündung in Kraft getreten; es tritt mit Ausnahme von § 10 mit Ablauf des
  2. Dezember 2020 außer Kraft. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 182 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F3NN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ArchStPlG_HE_!_9

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