Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) *) Vom 23. Mai 2002 § 9 Aufgaben
(1)Die Aufgaben der Architekten- und Stadtplanerkammer sind
- Wahrung der beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder,
- Mitwirkung an der Pflege und Weiterentwicklung der Baukultur, der Baukunst, des Bauwesens, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Stadtplanung,
- Beratung der Mitglieder sowie anderer und angehender Berufsangehöriger und Berufsgesellschaften in Fragen deren Berufsausübung sowie von Parlament, Behörden und Gerichten in Fragen des Berufsstandes, der Berufsaufgaben und der Berufsausübung,
- Pflege und Förderung der Zusammenarbeit mit anderen berufsständischen Kammern, Berufsverbänden und Einrichtungen,
- Förderung der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie des Wettbewerbswesens,
- Benennung sachverständiger Berufsangehöriger auf Nachfrage von Behörden, Gerichten und Dritten,
- Durchführung der Eintragungs- und Löschungsverfahren sowie Führung der Berufsverzeichnisse,
- Feststellung der Unbedenklichkeit der Führung der Berufsbezeichnung und Bestimmung der Dauer deren vorläufigen Weiterführung bei kammerangehörigen Berufsgesellschaften,
- Überwachung der Einhaltung der nach diesem Gesetz geltenden Obliegenheiten und Berufspflichten sowie die Durchführung der Berufsordnungsverfahren,
- Feststellung der Bauvorlageberechtigung auf Antrag einer berufsangehörigen Person oder Berufsgesellschaft,
- Erteilung der für die Berufsausübung dienlichen Bescheinigungen und Nachweise, die zeitlich oder fallbezogen beschränkt werden können,
- durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesene Angelegenheiten. Die gesetzlichen Aufgaben anderer berufsständischer Kammern bleiben unberührt.
(2)Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann
- Einrichtungen zur Beilegung von Streitigkeiten schaffen, die sich aus der Berufsausübung von Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften zwischen diesen oder mit Dritten ergeben, und sich oder solche Einrichtungen als Gütestelle nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung anerkennen lassen,
- Mitglieder als Sachverständige für Fragen des Bauwesens, Städtebaus und Berufswesens aufgrund einer Rechtsverordnung öffentlich bestellen und vereidigen,
- zur Durchführung von Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 durch Satzung besondere Einrichtungen schaffen oder sich an solchen anderer Träger beteiligen,
- zur Durchführung von Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bis 11 und nach Nr. 1 und 2 besondere Ausschüsse einrichten, die in ihrer Entscheidung unabhängig sind,
- die Durchführung von Prüfungen und Eignungsfeststellungen auf andere Einrichtungen im Einzelfall oder allgemein übertragen. Bei Mitgliedern einer Einrichtung oder eines Ausschusses, die zugleich Mitglied der Architekten- und Stadtplanerkammer sind, gilt § 8 Abs. 4 entsprechend.
(3)Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen kann durch Rechtsverordnung als zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes vom
- November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), bestimmt werden.
(4)Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen ist die nach dem Recht der Europäischen Union zuständige Behörde und Kontaktstelle in allen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs. Die Zuständigkeit anderer Behörden bleibt unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 HASG, vom 15.11.2007, gültig ab 29.11.2007 bis 31.12.2012 § 9 HASG, vom 23.05.2002, gültig ab 01.01.2004 bis 28.11.2007 Fußnoten *) Das Gesetz ist nach Art. 4 des Gesetzes zur Reform des Rechts über die Führung der Berufsbezeichnung in den Bereichen der Architektur und der Stadtplanung vom
- Mai 2002 (GVBl. I S. 182; GVBl. II -) am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Verkündung in Kraft getreten; es tritt mit Ausnahme von § 10 mit Ablauf des
- Dezember 2020 außer Kraft. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 182 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000051F3NN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ArchStPlG_HE_!_9